Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kaufvertrag über ein Konzept
Hallo,
habe eine eher generelle Frage:
Angenommen, man hätte eine Idee, ein ausgearbeitetes Konzept mit allem drum und dran,
und würde dieses gerne an ein Unternehmen verkaufen wollen.
Dann gibt es ja das Problem, dass man einerseits in einen Kaufvertrag über dieses Know-How
nicht die genaue Idee reinschreiben kann, dann wär sie ja bekannt und der Interessent
bräuchte nicht mehr zu kaufen.
Ist in so einem Fall eine (evtl. provisorische) Patentanmeldung unbedingt vonnöten, oder ist
vielleicht eine vorherige Geheimhaltungsvereinbarung möglich? Falls ja, wie kann man in
einer solchen Vereinbarung auf das detaillierte Konzept verweisen, ohne es direkt komplett
offenzulegen? (also dass nach Präsentation des Konzepts die Idee nicht einfach geklaut
werden kann...)
Der Verkäufer sollte auch von jeglichen Verpflichtungen, Haftungen oder Nacherfüllungen
ausgeschlossen sein - lediglich ein einmaliger Verkauf des Konzeptes... bei Nichtinteresse
sollte noch geregelt sein, dass der Interessent die Idee nicht verwenden darf...
Kurzform: Kaufvertrag über ein Marketingkonzept, bei Gefallen Bezahlung und Geheimhaltung
seitens des Verkäufers, bei Nichtgefallen Verpflichtung zu Nichtnutzung und Geheimhaltung seitens
des Käufers - gibt es da eine halbwegs sichere Methode?
Danke für Tips,
Patrick
Thomas Moos
10.11.2004, 02:42
Hallo Patrick,
das Thema ist scheinbar etwas komplexer...
der folgende Link bringt etwas Licht in das tiefe Dunkel: :denkt:
http://www.noerr.de/html/lawserver/ip_fa_diesbach_06092002/maindoc.html
Beste Grüße, und gebe noch einmal ein Feedback, wenn
Du weißt was möglich ist und was nicht,
Thomas Moos
Hallo Thomas,
schön daß du so schnell geantwortet hast :)
hab noch was anderes sehr interessantes zu dem Thema gefunden:
(Quelle: http://www.rostock.ihk24.de/HROIHK24/HROIHK24/produktmarken/index.jsp?url=http%3A//www.rostock.ihk24.de/HROIHK24/HROIHK24/produktmarken/standortpolitik/kooperationen/arbeitshilfen_koop/Kooperationsvertraege.jsp )
Geheimhaltungsverträge
"Im Bereich wissenschaftlich-technischer Kooperation wird oft im Vorfeld eine erhebliche Menge
an Wissen offengelegt. Dies birgt insbesondere dann Risiken, wenn Kooperationen mit Wettbewerbern
eingegangen werden. In Geheimhaltungsverträgen wird daher auch geregelt, daß die Wissensweitergabe
allein zu Informationszwecken erfolgt und jegliche Verwertung ausgeschlossen ist. Als Gegenstände der
Geheimhaltung kommen Betriebsgeheimnisse, neue Entwicklungen und auch die Kooperation selbst in Betracht."
Dann hab ich hier noch ein Muster für sowas gefunden: http://64.233.161.104/search?q=cache:V8pY4wHxLNoJ:www.ihk-limburg.de/Site%2520komplett/6%2520Recht%2520und%2520Fair%2520Play/Download/Mustervertraege/Geheimhaltungsvereinbarung.pdf+&hl=en
...jetzt ist mir nur nicht klar, wie man sich in einem solchen Vertrag (eindeutig!) z.B. auf eine Präsentation beziehen
kann, die die Interessenten ja erst sehen sollen, wenn sie dem Vertrag zugestimmt haben (evtl per Zeuge oder wie?
§4 Satz 1 von dem Mustervertrag da hört sich auch ganz gut an finde ich)
Geheimhaltungsverträge scheinen ja auch keine solche Seltenheit zu sein, und das ist ja eher ein generelles Problem
denke ich, weil es dort genau darum geht, da müsste es doch auch eine generelle Lösung geben?
Vielleicht hast du ja noch nen Tip :)
Grüße,
Patrick
Horst Uhlen
17.12.2004, 16:57
von einem solchen Ansinnen. Wer könnte dies besser wisen als die Berufsórganisation aller deutschen Patentanwälte zusammen, siehe Link unter:
http://www.patentanwaltskammer.de/aktuell/neuheitsschonfrist.html
über die Stellungnahme der Patentanwaltskammer zur Neuheitsschonfrist im Patentrecht
Die Europäische Kommission veranstaltete am 5. Oktober 1998 eine Anhörung zur Neuheitsschonfrist im Patentrecht. Zur Vorbereitung der Anhörung wurde ein Fragenkatalog von der Kommission vorgelegt. Die PAK hat diesen Fragenkatalog wie folgt beantwortet:
4. Ist es in der Praxis leicht, Vertraulichkeit zu vereinbaren, um Offenbarung zu vermeiden, die der Patentfähigkeit einer Erfindung entgegenstellen, und ist es auf diese Weise möglich, dem Erfordernis der absoluten Neuheit zu genügen?
Die Frage ist eindeutig mit nein zu beantworten, weil
- die Partner vor Abschluß einer Vereinbarung den "öffentlichen" Stand der Technik nicht vollständig und den betriebsinternen Stand der Technik des anderen Partners u. U. gar nicht kennen,
- sachlich schwer zu umschreiben ist, was geheimgehalten werden soll und geheimhaltungsfähig ist,
- die wirtschaftliche Interessenslage (Zulieferer/Abnehmer; Hersteller/Kunde) und die wirtschaftliche Potenz der Partner häufig nicht ausgewogen ist.
Aus meiner eigenen Erfahrung heraus ergänze ich dies so:
In einer Geheimhaltungsvereinbarung oder in einem Förderantrag die Katze aus dem Sack zu lassen bedeutet auch, dass zumindest ansatzweise Kernpunkte der eigentlichen Erfindung umrissen werden müssen. Diese Offenbarung wesentlicher Merkmale bildet, sofern sie nicht strikt intern bleibt, den „neuen Stand der Technik“, da sie im Sinne des Patentrechts eine Vorveröffentlichung darstellt, die jede Patentierung verhindert mit der Entgegenhaltung: erst veröffentlicht, und erst dann angemeldet. Damit ist die Patentsamtforderung nach „Neuheit“ des Patentes verloren und in Folge ebenso der Anspruch auf eine Patentierung.
Um diesen „neuen Stand der Technik“ intern zu halten, kann man natürlich eine Geheimhaltungsvereinbarung abschliessen. In ihr kann und soll auch geregelt werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung auch Anderen schriftlich aufzuerlegen, da ja an zusätzliche Fachleute und Gremien weitergegeben wird die zwangsläufig in technische Wesensmerkmale der Erfindung eingeweiht werden wollen.
Das Problem dabei ist aber, dass dies erfahrungsgemäss durchaus ins uferlose gehen kann und es keine Gewährleistung gibt, dass die Geheimhaltungsvereinbarung auch tatsächlich allseitig und im vollen Umfang eingehalten wird. Ein Verstoss macht zwar in der Theorie schadensersatzpflichtig, wie gross der Schaden aber ist und wer letzlich der verantwortlich Schuldige ist, so denn überhaupt einer gefunden werden kann, wird erfahrungsgemäss erst in jahrelangen Prozessen zu klären sein. Diese kosten auch finanziell in aller Regel dann mehr, als eine bescheidene Förderung einbrachte.
Dieses grosse Problem wird besonders verschärft, weil eine Geheimhaltungsvereinbarung meist mehr als eine Person betrifft und die Situation wird zudem nahezu unkontrollierbar für den Erfinder, wenn sie zusätzlich in Gremien wandert und auch dort schliesslich keiner mehr weiss, wer alles in einem nicht mehr eingrenzbaren Personenkreis direkt oder indirekt Einsicht nehmen konnte.
Andererseits existiert selbst bei einer durchaus vorhandenen vertrauensvollen Überzeugung über den absolut sicheren Ausschluss einer plötzlichen „Parallelerfindung“ immer die immense Gefahr, dass durch einen dummen Zufall, ein Versehen oder durch eine unabsichtliche Indiskretion der so bekannnt gewordene „neue Stand der Technik“ den Neuheitsanspruch des Patentes zerstört und das Patent somit verloren geht.
Diese Gefahr einzugehen ist eine Förderung meist nicht wert und: das Risiko muss immer kalkulierbar bleiben.
Fazit: ert das Patent einreichen, dann verhandeln. Aber auch dabei stossen wir schon wieder auf unendliche, gewollte und vom Gesetzgeber hausgemachte Probleme. Dazu bei anderer Gelegenheit mehr.
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