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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : abstrakte Patentformulierungen und Zeichnungen



Thomas Schubarth
12.08.2007, 22:46
Hallo allerseits,

ich bin gerade dabei ein Patent zu formulieren und möchte dabei natürlich einen Anspruch definieren, der so breit wie möglich ist. Dabei bin ich über folgende Aussage von Reiner in einem Beitrag gestolpert:



"Die Kunst der Patentformulierung ist so breitflächig, wie ein Schlachtplan für ein Feldzug. Das Schutzrecht muss so weitflächig geschützt werden, das ein anderer Mitbewerber keine Chance hat, dieses oder ein ähnliches Produkt zu vermarkten, oder das Schutzrecht zu umgehen, wo der Schutzrechtsinhaber Ansprüche hat. Aber Vorsicht, wird eine Formulierung unangemessen weit formuliert, wird es abgelehnt. Was ist unangemessen? Z.B., wenn Du in Deinen Ansprüchen weit davon entfernt bist, was Du in Deiner Beschreibung offenbart hast."

Nun zu meiner Frage: was ist "unangemessen weit formiuliert"??? Bei der Sache, die ich patentieren möchte, gibt es z.B. Teile, die in beliebigen Variationen realisiert werden können. Es ist zur Funktionsfähigkeit der Innovation nur wichtig, dass diese Teile gewisse Eigenschaften erfüllen. Kann ich dann diese Bestandteile der Erfindung so abstrakt in einem Anspruch unterbringen oder muss ich versuchen alle Ausgestaltungsmöglichkeiten einzeln zu patentieren ?? Dies würde eine große Anzahl äquivalenter Ausgestaltungen der Erfindung bedeuten, die zu patentieren sind. Ich denke nicht, dass ich dabei an alles denken würde.

Beispiel: Nehmen wir an, dass es noch keinen Autoanhänger gibt und ich soeben einen solchen erfunden habe. Das Ding besteht aus einer Ladefläche und ein oder mehreren Achsen mit je 2 Rädern - soviel ist klar. Jetzt bedarf es ja noch der Ankopplung des Anhängers an das Auto. Das ganze kann man vereinfacht mit
1. einer zentralen Eisenstange tun, die vom Ende des Autos zur Vorderfront des Anhängers reicht und mittig angeordnet ist
2. mehreren Eisenstangen wie in 1. tun (klar gibt es dann andere Stabilitätseigenschaften)
3. mit einer Eisenstangenkonstruktion, die von der vorderen Stoßstange des Autos zur Vorderfront des Anhängers reicht (wer Weiß, wozu das gut ist)
... etc.

Alle Ausgestalltungen haben jedoch gemeinsam, dass es sich um eine stabile Verbindung handelt, die eine feste Distanz zwischen dem Anhänger und dem Auto sicherstellt, und bewirkt, dass der Anhänger vom Auto gezogen wird. Viieleicht sind noch zahlreiche andere Materialien außer Eisen für die Verbindung denkbar.

--> Wie würde man den Anhänger patentieren, sodass nicht im Handumdrehen das Patent durch die Wahl einer anderen (nicht erwähnten) Verbindung mit den gleichen Eigenschaften möglich ist??

--> Besteht die Möglichkeit einer abstrakten Formulierung, die sämtliche Ausgestaltungsvarianten umfasst? Darüber hinaus würde ich noch ein oder zwei praktikable Ausgestaltungsvarianten patentieren wollen.


Eine zweite Sache beschäftigt mich: die Zeichnungen. Bedarf es hierbei wirklich solch vollkommener technischer Zeichnungen, wie man sie öfters zu Gesicht bekommt? Dies wäre extrem teuer für mich zu realisieren. Gerade Patente aus dem asiatischen Bereich beinhalten desöfteren Handzeichnungen und Skizzen. Sind diese im Ernstfall ausreichend?? Wenn nicht, wer konstruiert mir die Erfindung in einem angemessenen Umfang grafisch? Was passiert mit obig besagten Teilen, die merhere Ausgestaltungsvarianten besitzen können? Sollten diese "abstrakt" in die Zeichnungen integriert werden oder ist es ausreichend, die speziellen Ausgestaltungsvarianten visuell darzustellen, und das Abstrktionsprinzip an diesen zu erläutern??

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe!

Beste Grüße,
Thomas

Rainer
13.08.2007, 01:59
Also erst einmal ist das kein Rechtsberatungsforum, mal so am Rande. Meine Posts erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch gebe ich dafür irgendwelche Garantien wegen der Sicherheit – Somit sind meine Posts ausschließlich meine privaten Meinungen und Definitionen dessen, was ich in den Jahren so mitbekommen und gelernt habe! Für Verbindliche Aussagen kontaktiere bitte einen Fachanwalt!

Deine Fragen sind sehr umfassend und schwierig zu beantworten!


Nun zu meiner Frage: was ist "unangemessen weit formiuliert"???

Hab ich doch beschrieben! Gehst Du mit Deinen Ansprüchen über Deine Beschreibung und Deinen Hauptanspruch ( in der Regel der erste Anspruch ) hinaus, gelten diese als zu breit bzw. unangemessen formuliert – neben einigen anderen Aussprüchen! Der Hauptanspruch sollte Deinen gesamten Umfang bereits abdecken und dann folgen die so genannten Unteransprüche, wo Du noch einmal genauer einige Details formulierst, die in Deinem Hauptanspruch beschrieben sind.

Eine gute Source dazu findest Du hier: „Insbesondere" im Patentanspruch, insb. Hauptanspruch (http://sprache-werner.info/Insbesondere_im_Patenta.4806.html)

Ansonsten ist dieser Bereich wirklich sehr umfassend und auch für mich nur sehr schwer erklimmbar ;)


Kann ich dann diese Bestandteile der Erfindung so abstrakt in einem Anspruch unterbringen oder muss ich versuchen alle Ausgestaltungsmöglichkeiten einzeln zu patentieren ?? Dies würde eine große Anzahl äquivalenter Ausgestaltungen der Erfindung bedeuten, die zu patentieren sind. Ich denke nicht, dass ich dabei an alles denken würde.

Für so etwas solltest Du einen Fachanwalt befragen! Wie gesagt, Du beschreibst Deinen Hauptanspruch so genau wie Du kannst, die Ausgestaltungsmöglichkeiten kannst Du in den Unteransprüchen formulieren. Ich versuche es mal also nicht lachen, bin bei Formulierungen auch nicht der Profi ;)

Beispiel, nachdem der Hauptanspruch formuliert wurde, also 1.:



2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anhänger mit mindestens 1 Rad ausgestattet ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Anhänger eine flache Ladefläche besitzt.

4. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Ladefläche aus Holz, Kunststoff und / oder Metall besteht.

5. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Anhänger mindestens eine Achse und mindestens ein Rad pro Achse aufweist. ( obwohl das mit dem Rad eigentlich schon im Anspruch 1 steht aber sicher ist sicher ;) )


usw. usw. was der Anhänger dann noch alles schönes zu bieten hat und neu ist, bzw. was man unter Schutz stellen will. Du musst also nicht jede Achse und jedes Rad sowie alle Elemente der Natur einzeln unter Schutz stellen.

Du kannst es auch so formulieren, ...nach Anspruch 1 und / oder einer der anderen Ansprüche ( oder so ähnlich, bin halt kein Patentanwalt ). Solltest Du ein Verfahren und eine Vorrichtung schützen wollen, musst Du das Verfahren mit einem Hauptanspruch und die Vorrichtung mit einem Hauptanspruch versehen. Der Hauptanspruch der Vorrichtung kommt immer nach dem letzten Anspruch des Verfahrens, zumindest ist das bei mir immer so ;)


Eine zweite Sache beschäftigt mich: die Zeichnungen.

Soweit ich informiert bin, sind Zeichnungen nicht zwingend notwendig. Allerdings darfst Du dann auch nicht auf Zeichnungen in der Beschreibung ect. hinweisen, logisch ne. Des weiteren wären Zeichnungen von Vorteil, da man anhand der Zeichnungen auch Deine Ansprüche besser verstehen kann und bei Unklarheiten diese über die Zeichnungen rausfinden könnte. Mann muss wohl nicht alles einzeln und bis auf's kleinste Detail genau beschreiben oder schützen lassen, auch was zwischen den Zeilen steht ist geschützt - soweit ich weiss.

Allerdings solltest Du keine Zeichnungen von anderen verwenden, denn diese stehen unter Urheberschutz und kann Dich teuer kommen wenn Du solche Grafiken und / oder Zeichnungen benutzt!


Wie würde man den Anhänger patentieren, sodass nicht im Handumdrehen das Patent durch die Wahl einer anderen (nicht erwähnten) Verbindung mit den gleichen Eigenschaften möglich ist??

Wenn das jemand schafft hat er die Verbindung möglicherweise „geknackt“ aber nicht den Anhänger. Und ob er darauf ein Schutzrecht bekommen würde, müsste man dann auch noch prüfen - eher schwer. Wie gesagt, Ansprüche zu formulieren ist eine Kunst, nicht umsonst benötigt man ein Studium und jahrelange Erfahrungen in diesem Bereich um dies einigermaßen sicher zu formulieren, denn 100%ig bekommt es auch nicht jeder Fachanwalt hin ;)


Besteht die Möglichkeit einer abstrakten Formulierung, die sämtliche Ausgestaltungsvarianten umfasst? Darüber hinaus würde ich noch ein oder zwei praktikable Ausgestaltungsvarianten patentieren wollen.

Die Ausgestaltungsvarianten mit einem anderen, neuen Schutzrecht sichern? Für so etwas wäre auch mindestens ein „Ausführungsbeispiel“ vorteilhaft und wäre möglicherweise mit der selben Anmeldung realisierbar ;) Also so etwas wie:


Ausführungsbeispiel

[0022] Nachstehend wird die Erfindung an einem/einigen ( einfachen? ) Ausführungsbeispiel/en erläutert

Hab ich was vergessen?

Und wie gesagt, ist alles nur meine private Meinung zu Deinen Fragen! Viel besser bekomme ich das jetzt nicht hin, dazu sind Deine Fragen schlicht zu komplex, sie füllen Bücher über diese Themen und es ist schön spät *gg*