Inscheniör
27.09.2006, 15:41
Hi,
nochmal die Frage, warum man eigentlich alle schützenswerten Variationen in die Ansprüche reinnehmen muss.
Ok, nehmen wir folgenden Fall: (Nicht von den technischen Ausdrücken abschrecken lassen. TNT (Trinitrotoluol) ist halt ein nitriertes Toluol, und da Toluol eine Aromatenverbindung ist, also auch eine nitrierte Aromatenverbindung, also nur am Anfang allgemeiner gehalten, so dass auch ein Nitrobenzol (nitriertes Benzol, weil Benzol eben auch ein Aromat ist) unter den Schutz fällt)
Ansprüche:
1. Mittel zur oralen Anwendung beim Menschen, gekennzeichnet dadurch, dass es als Wirkstoff eine oder mehrere nitrierte Aromatenverbindungen enthält.
2. Mittel nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die nitrierte Aromatenverbindung ein nitriertes Toluol ist, z.B. Dinitrotoluol, Trinitrotoluol oder andere.
3. Mittel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel zur Linderung hypochondrischer Beschwerden eingesetzt wird.
4. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel in einer magensaftresistenten galenischen Aufbereitung eingearbeitet ist, um ausreichende Aufnahme im Dünndarm zu ermöglichen.
5. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu den nitrierten Aromatenverbindungen eine Phosphatverbindung enthalten ist um die Wirksamkeit der Aromatenverbindung zu verstärken.
Ich mache diese Nebenansprüche da ja nur rein, weil ich verhindern muss, dass später jemand ein Patent erteilt bekommt, das nur ihm das Recht einräumt, z.B. in magensaftresistenten Kapseln Phosphatverbindungen als Wirkungsverstärker einzusetzen, weil ich dann mein Medikament ohne seine Zustimmung (lizenz) nicht mit Phosphaten anreichern dürfte, richtig?
Wenn ich jetzt aber in meiner Beschreibung der Erfindung reinschreibe, dass ein Zusatz von Phosphaten die Wirksamkeit der Aromatenverbindung verstärkt, dann gehört das doch ab der Anmeldung auch zum Stand der Technik, und es kann sich niemand ein Patent darauf geben lassen, oder?
Oder gehört das erst nach der Offenlegung zum Stand der Technik? Wenn das so wäre, dann wäre etwas, was in einer Patentschrift als Beschreibung steht erstmal nicht neuheitsschädlich und es könnte von jedem anderen bis zur Offenlegung als ein Patent angemeldet werden, außer es würde bei mir explizit in den Ansprüchen stehen, richtig?
Wenn also im obenstehenden Beispiel in meiner Beschreibung stehen würde, dass man durch Zusatz von Jod erreichen kann, dass der Abbau des TNT im Körper langsamer geht, und das TNT dann länger wirkt, dann darf das auf jeden Fall nach der Offenlegung niemand mehr patentieren, weil es ja dann Stand der Technik ist.
Wenn aber jemand, nach meiner Anmeldung, aber vor deren Offenlegung, ein Patent anmeldet, z.B. für ein Jodhaltiges Mittel, das den Abbau von Antihypondriemitteln im Körper verlangsamt, dann wäre das mit dem Jod zwar in meiner Anmeldung erwähnt, aber mangels Offenlegung noch nicht Stand der Technik, und einen Schutzanspruch darauf hätte ich ja auch nicht angemeldet, und somit würde sein Patent erteilt werden.
Sehe ich das so richtig?
Ich könnte natürlich, wenn ich die PCT-Anmeldung noch vor mir hätte, das mit dem Jod in einen zusätzlichen Anspruch schreiben, mit der Priorität der Erstanmeldung, weil es ja in der Beschreibung erwähnt war (soweit richtig?), aber wenn der andere das gerade zwischen der PCT-Anmeldung und der Offenlegung, z.B. also 13 Monate nach meiner Erstanmeldung, macht, bin ich der ****, oder?
Von dem her wäre es also eigentlich besser, wenn ich alle Punkte meiner Erfindung, die ich nicht explizit in Ansprüchen schützen lassen will, direkt nach Erhalt des Aktenzeichens, also wenn ich weiß, dass die Anmeldung korrekt erfolgt ist, veröffentliche, damit das dann Stand der Technik ist, und keiner mir was zwischen die Beine patentieren lassen kann. Richtig?
Ich könnte mir also obigen Anspruch 5 sparen, wenn ich veröffentlichen würde, dass Phosphatverbindungen die Wirksamkeit von Antihypochondermedikamenten erhöhen.
Dann dürfte ich das zwar niemandem mehr verbieten, da aber die Verwendung von TNT eh durch die Ansprüche 1-4 geschützt wäre, würde das ja nichts ausmachen. Richtig?
Puh, ganz schön kompliziert die Materie. Ist einer von Euch einigermaßen mitgekommen?
Natürlich ist Hypochondrie keine Krankheit und TNT auch nicht das Mittel um das es geht, aber so ähnlich könnte mein Patent schon gestrickt sein...
Kommentare zu den Anspruchstexten sind natürlich herzlich willkommen...
Gruß Roland
nochmal die Frage, warum man eigentlich alle schützenswerten Variationen in die Ansprüche reinnehmen muss.
Ok, nehmen wir folgenden Fall: (Nicht von den technischen Ausdrücken abschrecken lassen. TNT (Trinitrotoluol) ist halt ein nitriertes Toluol, und da Toluol eine Aromatenverbindung ist, also auch eine nitrierte Aromatenverbindung, also nur am Anfang allgemeiner gehalten, so dass auch ein Nitrobenzol (nitriertes Benzol, weil Benzol eben auch ein Aromat ist) unter den Schutz fällt)
Ansprüche:
1. Mittel zur oralen Anwendung beim Menschen, gekennzeichnet dadurch, dass es als Wirkstoff eine oder mehrere nitrierte Aromatenverbindungen enthält.
2. Mittel nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die nitrierte Aromatenverbindung ein nitriertes Toluol ist, z.B. Dinitrotoluol, Trinitrotoluol oder andere.
3. Mittel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel zur Linderung hypochondrischer Beschwerden eingesetzt wird.
4. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel in einer magensaftresistenten galenischen Aufbereitung eingearbeitet ist, um ausreichende Aufnahme im Dünndarm zu ermöglichen.
5. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu den nitrierten Aromatenverbindungen eine Phosphatverbindung enthalten ist um die Wirksamkeit der Aromatenverbindung zu verstärken.
Ich mache diese Nebenansprüche da ja nur rein, weil ich verhindern muss, dass später jemand ein Patent erteilt bekommt, das nur ihm das Recht einräumt, z.B. in magensaftresistenten Kapseln Phosphatverbindungen als Wirkungsverstärker einzusetzen, weil ich dann mein Medikament ohne seine Zustimmung (lizenz) nicht mit Phosphaten anreichern dürfte, richtig?
Wenn ich jetzt aber in meiner Beschreibung der Erfindung reinschreibe, dass ein Zusatz von Phosphaten die Wirksamkeit der Aromatenverbindung verstärkt, dann gehört das doch ab der Anmeldung auch zum Stand der Technik, und es kann sich niemand ein Patent darauf geben lassen, oder?
Oder gehört das erst nach der Offenlegung zum Stand der Technik? Wenn das so wäre, dann wäre etwas, was in einer Patentschrift als Beschreibung steht erstmal nicht neuheitsschädlich und es könnte von jedem anderen bis zur Offenlegung als ein Patent angemeldet werden, außer es würde bei mir explizit in den Ansprüchen stehen, richtig?
Wenn also im obenstehenden Beispiel in meiner Beschreibung stehen würde, dass man durch Zusatz von Jod erreichen kann, dass der Abbau des TNT im Körper langsamer geht, und das TNT dann länger wirkt, dann darf das auf jeden Fall nach der Offenlegung niemand mehr patentieren, weil es ja dann Stand der Technik ist.
Wenn aber jemand, nach meiner Anmeldung, aber vor deren Offenlegung, ein Patent anmeldet, z.B. für ein Jodhaltiges Mittel, das den Abbau von Antihypondriemitteln im Körper verlangsamt, dann wäre das mit dem Jod zwar in meiner Anmeldung erwähnt, aber mangels Offenlegung noch nicht Stand der Technik, und einen Schutzanspruch darauf hätte ich ja auch nicht angemeldet, und somit würde sein Patent erteilt werden.
Sehe ich das so richtig?
Ich könnte natürlich, wenn ich die PCT-Anmeldung noch vor mir hätte, das mit dem Jod in einen zusätzlichen Anspruch schreiben, mit der Priorität der Erstanmeldung, weil es ja in der Beschreibung erwähnt war (soweit richtig?), aber wenn der andere das gerade zwischen der PCT-Anmeldung und der Offenlegung, z.B. also 13 Monate nach meiner Erstanmeldung, macht, bin ich der ****, oder?
Von dem her wäre es also eigentlich besser, wenn ich alle Punkte meiner Erfindung, die ich nicht explizit in Ansprüchen schützen lassen will, direkt nach Erhalt des Aktenzeichens, also wenn ich weiß, dass die Anmeldung korrekt erfolgt ist, veröffentliche, damit das dann Stand der Technik ist, und keiner mir was zwischen die Beine patentieren lassen kann. Richtig?
Ich könnte mir also obigen Anspruch 5 sparen, wenn ich veröffentlichen würde, dass Phosphatverbindungen die Wirksamkeit von Antihypochondermedikamenten erhöhen.
Dann dürfte ich das zwar niemandem mehr verbieten, da aber die Verwendung von TNT eh durch die Ansprüche 1-4 geschützt wäre, würde das ja nichts ausmachen. Richtig?
Puh, ganz schön kompliziert die Materie. Ist einer von Euch einigermaßen mitgekommen?
Natürlich ist Hypochondrie keine Krankheit und TNT auch nicht das Mittel um das es geht, aber so ähnlich könnte mein Patent schon gestrickt sein...
Kommentare zu den Anspruchstexten sind natürlich herzlich willkommen...
Gruß Roland
