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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Warum alle erdenklichen Varianten schützen lassen, also warum viele Unteransprüche?


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Inscheniör
27.09.2006, 15:41
Hi,

nochmal die Frage, warum man eigentlich alle schützenswerten Variationen in die Ansprüche reinnehmen muss.

Ok, nehmen wir folgenden Fall: (Nicht von den technischen Ausdrücken abschrecken lassen. TNT (Trinitrotoluol) ist halt ein nitriertes Toluol, und da Toluol eine Aromatenverbindung ist, also auch eine nitrierte Aromatenverbindung, also nur am Anfang allgemeiner gehalten, so dass auch ein Nitrobenzol (nitriertes Benzol, weil Benzol eben auch ein Aromat ist) unter den Schutz fällt)


Ansprüche:

1. Mittel zur oralen Anwendung beim Menschen, gekennzeichnet dadurch, dass es als Wirkstoff eine oder mehrere nitrierte Aromatenverbindungen enthält.

2. Mittel nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass die nitrierte Aromatenverbindung ein nitriertes Toluol ist, z.B. Dinitrotoluol, Trinitrotoluol oder andere.

3. Mittel nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel zur Linderung hypochondrischer Beschwerden eingesetzt wird.

4. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel in einer magensaftresistenten galenischen Aufbereitung eingearbeitet ist, um ausreichende Aufnahme im Dünndarm zu ermöglichen.

5. Mittel nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu den nitrierten Aromatenverbindungen eine Phosphatverbindung enthalten ist um die Wirksamkeit der Aromatenverbindung zu verstärken.


Ich mache diese Nebenansprüche da ja nur rein, weil ich verhindern muss, dass später jemand ein Patent erteilt bekommt, das nur ihm das Recht einräumt, z.B. in magensaftresistenten Kapseln Phosphatverbindungen als Wirkungsverstärker einzusetzen, weil ich dann mein Medikament ohne seine Zustimmung (lizenz) nicht mit Phosphaten anreichern dürfte, richtig?

Wenn ich jetzt aber in meiner Beschreibung der Erfindung reinschreibe, dass ein Zusatz von Phosphaten die Wirksamkeit der Aromatenverbindung verstärkt, dann gehört das doch ab der Anmeldung auch zum Stand der Technik, und es kann sich niemand ein Patent darauf geben lassen, oder?

Oder gehört das erst nach der Offenlegung zum Stand der Technik? Wenn das so wäre, dann wäre etwas, was in einer Patentschrift als Beschreibung steht erstmal nicht neuheitsschädlich und es könnte von jedem anderen bis zur Offenlegung als ein Patent angemeldet werden, außer es würde bei mir explizit in den Ansprüchen stehen, richtig?

Wenn also im obenstehenden Beispiel in meiner Beschreibung stehen würde, dass man durch Zusatz von Jod erreichen kann, dass der Abbau des TNT im Körper langsamer geht, und das TNT dann länger wirkt, dann darf das auf jeden Fall nach der Offenlegung niemand mehr patentieren, weil es ja dann Stand der Technik ist.
Wenn aber jemand, nach meiner Anmeldung, aber vor deren Offenlegung, ein Patent anmeldet, z.B. für ein Jodhaltiges Mittel, das den Abbau von Antihypondriemitteln im Körper verlangsamt, dann wäre das mit dem Jod zwar in meiner Anmeldung erwähnt, aber mangels Offenlegung noch nicht Stand der Technik, und einen Schutzanspruch darauf hätte ich ja auch nicht angemeldet, und somit würde sein Patent erteilt werden.
Sehe ich das so richtig?

Ich könnte natürlich, wenn ich die PCT-Anmeldung noch vor mir hätte, das mit dem Jod in einen zusätzlichen Anspruch schreiben, mit der Priorität der Erstanmeldung, weil es ja in der Beschreibung erwähnt war (soweit richtig?), aber wenn der andere das gerade zwischen der PCT-Anmeldung und der Offenlegung, z.B. also 13 Monate nach meiner Erstanmeldung, macht, bin ich der ****, oder?

Von dem her wäre es also eigentlich besser, wenn ich alle Punkte meiner Erfindung, die ich nicht explizit in Ansprüchen schützen lassen will, direkt nach Erhalt des Aktenzeichens, also wenn ich weiß, dass die Anmeldung korrekt erfolgt ist, veröffentliche, damit das dann Stand der Technik ist, und keiner mir was zwischen die Beine patentieren lassen kann. Richtig?

Ich könnte mir also obigen Anspruch 5 sparen, wenn ich veröffentlichen würde, dass Phosphatverbindungen die Wirksamkeit von Antihypochondermedikamenten erhöhen.
Dann dürfte ich das zwar niemandem mehr verbieten, da aber die Verwendung von TNT eh durch die Ansprüche 1-4 geschützt wäre, würde das ja nichts ausmachen. Richtig?

Puh, ganz schön kompliziert die Materie. Ist einer von Euch einigermaßen mitgekommen?


Natürlich ist Hypochondrie keine Krankheit und TNT auch nicht das Mittel um das es geht, aber so ähnlich könnte mein Patent schon gestrickt sein...
Kommentare zu den Anspruchstexten sind natürlich herzlich willkommen...

Gruß Roland

Rainer
27.09.2006, 16:12
Hallo Roland,

Um es kurz zu machen.

Man reicht Ideen beim Patent und Markenamt ein, um sich eine Vormachtstellung auf den entsprechenden Märkten zu sichern. Diese Sicherung sichert man sich so gut wie möglich ab, das andere keine Möglichkeiten haben einem ein Strich durch die Rechnung zu machen und oder seine Vormachtstellung in diesem Bereich zu sichern/stärken. Du musst nicht 100 Ansprüche und 200 Nebenansprüche in den Patentansprüchen integrieren. Du muss aber so viele wie nötig Ansprüche integrieren, das niemand Deine Idee bzw. Dein Patent umgehen kann, das ist eine Kunst für sich. Wie Du das anstellst bleibt Dir überlassen, mach es alleine oder lass es über ein Fachanwalt formulieren. Alles was Du in der Beschreibung reinschreibst aber nicht über die Ansprüche schützen lässt, gehört zum Stand der Technik, sobald es als Offenlegungsschrift erscheint (dies gilt auch für den versteckten Stand der Technik, da hier der Anmeldetag maßgebend ist) und kann von jedem kostenlos und ohne Dich zu fragen benutzt werden. Baust Du bei der Formulierung Deiner Schutzansprüche, welche ausschließlich über die Beschreibung hervorgehen darf, Misst, kannst Du Dein Patent zerreißen und in den Mülleimer werfen!

Hier in DE gilt „Wer zuerst anmeldet, dem gehört das Patent“, dies gilt auch für den Anmeldetag. Meldest Du am 01.01.2007 ein Patent an, wo Wirkungsweisen und Bestandteile dazu beschrieben werden und ein anderer meldet am 02.02.2007 ein ähnliches Patent dazu an und hat eine ähnliche Beschreibung wie Du, ist es egal wenn sich hier Ähnlichkeiten auftun, da Dein (!) Anmeldetag hierfür maßgebend ist. Der andere hat dann das nachsehen, da er nach Dir angemeldet hat und später Dein „versteckter Stand der Technik“ berücksichtigt wird!

Inscheniör
27.09.2006, 16:21
Hi,

also wenn man das auf obiges Beispiel bezieht, dann darf, wenn ich in meiner Beschreibung die Sache mit dem Jod beschrieben habe, aber nicht im Schutzanspruch, zwar jeder in sein Hypochondermedikament Jod reintun, aber es darf sich das keiner mehr schützen lassen, ab einen Tag nach meiner Anmeldung, richtig?
Da ja aber keiner ohne meine Zustimmung ein Medikament mit TNT anbieten darf (weil ich das ja in den ersten Ansprüchen habe schützen lassen), kann mir das ja egal sein, dass jeder Jod reinmischen dürfte.
Und Und Jod woanders reinmischen darf er ja sowieso, weil ich in den Unteransprüchen ja eh Bezug auf die TNT-basierten Mittel genommen hatte, also Nitroglyzerinbasierte Medigamente mit Jod eh nicht betroffen wären?
Richtig?

Gruß Roland

Rainer
27.09.2006, 16:38
Hallo Roland,

formal ja aber wieso sollte man sich dies nicht so schützen lassen inkl. Jod? Wenn Du Jod nur in der Beschreibung beschreibst, dies aber nicht per Ansprüche schützen lässt, lässt Du Mitbewerbern Speilraum einen Teil Deiner Idee später sichern zu lassen. Stell Dir nur mal vor, es gäbe in drei oder fünf Jahren einen gleichen oder ähnlichen Wirkstoff wie TNT oder der die gleichen Merkmale aufweist, nur eben mit einer anderen Chemischen Formel/Zusammensetzung, dann tut der Mitbewerber nur noch das Jod rein und Du kannst Dein Patent in die Tonne kloppen.

Dein Mitbewerber wird sich den neuen Wirkstoff inkl. neuer chemischer Zusammensetzung inkl. dem Bestandteil sowie das zusammen-/beimischen von Jod schützen lassen und das war's dann für Dich bzw. Deiner Monopolstellung in diesem Bereich. Einen (!) ähnlichen Wirkstoff zu finden dürfte leichter sein als zwei Wirkstoffe, die sich zudem noch vertragen, zu finden und einen fast gleiches Resultat hervorbringt.

Ich bin der Meinung, gerade bei Schutzrechtsanmeldungen, sollte man alles sichern lassen was zu sichern geht, damit andere es um so schwerer haben in meinen Bereich einzudringen!

Inscheniör
27.09.2006, 18:08
Ja, aber:

Wenn ich das mit dem Jod in die Ansprüche schreibe, z.B. wie das mit den Phosphaten in Anspruch 4, dann ist doch auch wieder nur die Kombination TNT+Jod geschützt. Nitroglyzerin plus Jod wäre eh nicht geschützt, und der Schutz für TNT+Jod wäre ja eh gegeben, weil TNT allein auch schon geschützt ist, dann ist es TNT+Jod ja auch, oder etwa nicht?

Gruß Roland

Rainer
27.09.2006, 20:03
Die Kombination TNT+Jod wäre nur bekannt aber nach Deinem Vorgehen nicht in Kombination geschützt! Ich denke das ist ein end(t)scheidender Unterschied. Wurde Jod in Kombination mit einem anderen Mittel zur Heilung von Krankheit X Patentrechtlich geschützt, kann dieser Wirkstoff, meiner Meinung nach, nicht noch einmal zur Heilung der selben(!) Krankheit geschützt werden ;)

Inscheniör
27.09.2006, 20:29
Ja, aber ist es mir nicht egal ob die Kombination TNT+Jod geschützt ist oder nicht?
Ein Mittel mit TNT ist ja geschützt, und da ein Mittel mit TNT+Jod ja auch TNT enthält, darf das ein anderer ja eh nicht verwenden, oder?

Gruß Roland
P.S.:
Und wenn TNT+Jod als Kombi bekannt ist, darf dann Nitroglyzerin+Jod ja auch nicht mehr für diese Krankheit geschützt werden, weil die verlängernde Wirkung von Jod ja schon bekannt wäre. Der andere dürfte dann höchstens Nitroglyzerin schützen und Jod frei dazumengen.
Richtig?

Rainer
27.09.2006, 22:38
Wie gesagt, ich bin weder Chemiker oder Apotheker, welcher Wirkstoff oder Chemische Zusammensetzung Deine "Zutaten" haben weiss ich nicht. Um es aber mal so auszudrücken:

Hat ein Medikament zwei unterschiedliche Komponenten und Du benennst beide in der Beschreibung aber nur eines in den Ansprüchen, kann die zweite Komponente als Zusatz, ohne Dich zu fragen, benutzt werden um die selbe Krankheit zu heilen,

Schützt Du aber beide Komponenten Deines Medikaments per Ansprüche in Deiner Patentanmeldung, können wohl beide Komponenten nicht mehr für die Herstellung eines anderen Medikaments geschützt und oder zur Heilung dieser Krankheit benutzt werden, ohne Dich zu fragen ;)

Schönen Gruß von meinem Arbeitsplatz, wenn auch unscharf weil über Handy :) :

Inscheniör
28.09.2006, 15:38
Naja, das zweite wirkt ja nicht allein, bringt also nur mit Wirkstoff Nr. 1 was, der ja geschützt ist.

Also ganz blick ich das noch nicht.
Gibts da noch andere Infoseiten gerade zu Anspruchsformulierungen oder so?

Gruß Roland

smartpat
29.09.2006, 03:41
Auch wenn ich die Welt immer aus der US Sicht sehe - die Antwort gilt vermutlich auch für andere Länder:

Der wichtigste Grund für Unteransprüche liegt in der möglichen Unwirksamkeit des Hauptanspruchs. In einem "Reexamination" Verfahren könnte unter Umständen nachgewiesen werden, daß der Hauptanspruch nicht patentierbar war (z.B. nicht neu war) und damit unwirksam ist. Ohne Unteransprüche wäre das Patent dann wertlos - mit Unteransprüchen, die weiter Bestand haben können, bleibt zumindest ein Teil des Werts des Patents erhalten.

Inscheniör
29.09.2006, 07:04
Hallo smartpat,

herzlich willkommen bei diesem Thema. Schön, dass aus dem Dialog nun mal ein Trialog wird (vielleicht werden es ja noch ein paar mehr).

a. Du meinst also auch, dass falls der Anspruch 1 aus dem Beispiel ganz oben durch die Prüfung durchkommt, und auch bei reexaminationen haltbar bleibt, die anderen Ansprüche unnötig sind, weil deren Inhalt soeieso nur eine Untermenge innerhalb der durch Anspruch 1 geschützten Produkte ist?

b. Falls aber jetzt z.B. schon mal irgendjemand vor meiner Anmeldung etwas zur oralen Awendung von Nitrobenzol (was ja eine nitrierte Aromatenverbindung ist) veröffentlicht oder patentiert hat, dann ist Anspruch 1 wertlos. Ohne die anderen Ansprüche wäre das Patent nun wertlos, richtig?

c. Weil ich aber Anspruch 2 habe, hätte ich dann aber trotzdem ein Schutzrecht auf nitrierte Toluole, weil zwar Nitrobenzol Stand der Technik war, aber eben kein DNT oder TNT.
Soweit auch richtig?

d. Wenn nun aber jemand schon mal oral verabreichtes TNT zur Behandlung von Herzbeschwerden eingesetzt hätte (so wie z.B. Nitroglyzerin bei Angina Pectoris), dann wäre Anspruch 2 ebenalls haltlos.
Wieder richtig?

e. Jetzt brauche ich Anspruch 3, der bei der Reexamination Bestand hat, weil noch nie jemand nitrierte Toluole zur Behandlung von Hypochondrischen Beschwerden eingesetzt hat, und das auch noch nie öffentlich diskutiert wurde.
Wieder richtig?

Ich habe also mein Hauptziel erreicht, zur oralen Verabreichung bestimmtes TNT für die Behandlung hypochondrischer Beschwerden schützen zu lassen.
Leider hat es nicht geklappt, alle nitrierten Aromatenverbindungen für die orale Verabreichung schützen zu lassen, und auch oral verabreichtes DNT oder TNT zur Behandlung von anderen Krankheiten ist nicht geschützt.

f. Wenn der Anspruch 3 Bestand hat, dann brauche ich die Ansprüche 4 und 5 ja nicht mehr, weil das ja nur eine weitere Ausgestaltung des bereits für mich geschützten Mittels wäre. Natürlich müsste ich das veröffentlichen, damit kein anderer das patentiert und mir dann diese weitere Ausgestaltung verbieten kann.
Nochmal richtig?

g. Allerdings hätte ich von Anspruch 4 und 5 einen Vorteil, wenn noch niemand eine nitrierte Aromatenverbindung in magensaftresistenten Kapseln oder in Verbindung mit Phosphaten eingesetzt hätte, weil dann zumindest diese Verbindung für mich geschützt wäre, und da in Anspruch 1, 2, 4 und 5 nichts von Hypochondrie steht, müsste auch z.
B. ein Herzmedikament mit Nitrobenzol und Phosphat (das es ohne Phosphate vielleicht schon gibt) für mich geschützt sein.
Auch noch richtig?

Wow, wieder viel Theorie, aber wenn Ihr jetzt alle "richtig?" Fragen von mir mit "Ja" beantworten könnt, dann hab ich es vielleicht doch noch verstanden :-)

Gruß Roland
P.S.:
hab noch Buchstaben davor gemacht, um Euch das Zitat zu ersparen falls Ihr nur
c. JA

schreiben wollt :-)

smartpat
29.09.2006, 16:10
Deine Beschreibung trifft den Kern.

Inscheniör
29.09.2006, 16:43
Das heißt jatzt
a bis g alles richtig? Dann hääte ich das komplett geblickt?

Oder meinst Du mit Kern, dass das meiste so ungefähr stimmt (den Kern getroffen aber beim Fruchtfleisch versagt...)?

Gruß Roland
...und vielen Dank

smartpat
30.09.2006, 16:06
"Den Kern getroffen" will sagen, dass ich auf Anhieb keinen Fehler sehe - aber auch nicht alle Details komplett durchgeackert habe.

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