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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : neue Ansprüche


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becker
06.05.2011, 12:43
Kann ich bei der Überarbeitung der Patentschrift neue Ansprüche aufnehmen, deren Merkmale in der ersten Anmeldung nur in der Beschreibung stehen? Z. B. Ich habe in der ersten Anmeldung nur einen unabhängigen Anspruch - ein fliegendes Fahrdad - geschrieben. Jetzt möchte ich einen neuen unabhängigen Anspruch - ein Propeller-, einfügen, der für das fliegende Fahrrad benutzt aber auch für Fluzeuge benutzt werden kann. Ist diese Veränderung zulässig? Gibt es Problem mit Einheitlichkeit oder Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung?

mlauscher
06.05.2011, 13:47
Hallo Becker,

Ja kannst Du, innerhab eines bestimmten Zeitrahmens, wenn der Anspruch aus der Beschreibung hervorgeht.

Schönes Wochende wünscht
M.Lauscher
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becker
07.05.2011, 16:55
danke!

Thomas Klaudusz
19.06.2011, 23:18
An die Änderung der Patentansprüche legen die Patentämter zunehmend strengere Anforderungen.

Lt. Patentrecht darf zwar zur Formulierung neuer Ansprüche grundsätzlich jedes Merkmal herangezogen werden, welches in den ursprünglichen Einreichunterlagen offenbart war.
Früher wurde es z.B. sogar toleriert, wenn man sich auf eine Zeichnung bezog und dann das entsprechende Merkmal in Worte kleidete. Heute wird oft ein wörtliches Zitat aus dem Beschreibungsteil der Anmeldung gefordert. Wenn möglich, sollte man daher das neue Anspruchsmerkmal 1:1 aus der Beschreibung abschöpfen.

becker
20.06.2011, 16:28
vielen Dank für die Information!

becker
21.06.2011, 12:09
wenn ich einen Unteranspruch vom Hauptanspruch in einen unabhängigen Nebenanspruch umwandle, bekomme ich riesige Schwierigkeit, ein wörtliches Zitat aus dem Beschreibungsteil oder Hauptanspruch festzuhalten. In diesem Fall gibt es vielleicht eine weniger strikte Anforderung?

becker
08.07.2011, 15:34
Ja kannst Du, innerhab eines bestimmten Zeitrahmens, wenn der Anspruch aus der Beschreibung hervorgeht.

Hallo Herr Lauscher,

ist der Zeitraum die Prioritätszeit - innerhalb 1 Jahr?

Hans-Jürgen Thuma
09.09.2011, 22:00
Wenn man die Anmeldung nicht fristgerecht bezahlt, gilt sie als zurückgenommen, und man kann noch mal richtig von vorne anfangen (sogenannte Provisorische Anmeldung)!

Grüßle, Hans
vom Deutschen Erfinderverband (http://www.deutscher-erfinder-verband.de/)

Rainer
10.09.2011, 02:07
Wobei nicht zu vergessen sei, dass der Zeitrang damit auch flöten geht ;)

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