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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was haltet Ihr von der Null-Euro-Anmeldung


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Inscheniör
14.09.2006, 03:55
Hi,

es gibt ja diverse Anleitungen für eine kostenlose Prioritätssicherung (Null-Euro-Anmeldung), z.B. hier:

QLC - Hinterlegung von Erfindungen beim Patentamt für Null-Euro (http://www.qlc.de/)
http://www.copat.de/download/prov_patentanmeldung.pdf
Cohausz Dawidowicz Hannig & Partner - Die provisorische Patentanmeldung (http://www.copat.de/mn_pat_prov_erl.htm)
Erfinderclub - Herzlich Willkommen beim INSTI-Erfinderclub Eifel (http://www.ig-eifel.de/index.htm)

Was haltet Ihr davon.

Geht das wirklich, die Priorität zu beanspruchen, obwohl die Anmeldung bei Nichtbezahlen nach 3 Monaten als zurückgenommen gilt?

Gruß Roland

Rainer
15.09.2006, 17:23
Hallo Roland,

schau mal hier --> http://www.erfindermarkt.de/forum/search.php?searchid=32103 :grinz:

Inscheniör
16.09.2006, 02:09
Hallo Rainer,

irgendwie funzt der Link wohl nicht...

Gruß Roland

Rainer
16.09.2006, 10:18
Hallo Roland,

gib mal „Provisorische Patentanmeldung“ in der Suche ein ;)

Inscheniör
17.09.2006, 21:28
Hi,

ja, so findet man was.

Was mich echt wundert, ist dass das klappen soll, dass man die Anmeldung nicht bezahlt, die Anmeldung also als zurückgenommen gilt, man aber doch bei einer späteren Anmeldung die erste als Priorität angeben kann.

Außerdem steht in meinen Links irgendwo, dass man nicht einmal irgendwelche Ansprüche reinschreiben muss, sondern einfach nur die Erfindung beschreiben, und man die Ansprüche dann später bei der zweiten Anmeldung machen kann.


Und drittens wäre es mal interessant ob es da obergrenzen gibt (sowas wie maximal 20 Anmldungen pro Jahr oder so. Weil sonst könnte man ja einfach alle Ideen die man hat zum Patent anmelden, und die Anmeldung nicht bezahlen.
Dann hat man jeweils 1 Jahr zeit tzum Recherchieren, ob es sich rentiert, eine richtige Anmeldung zu machen, und die Recherche muss nicht mal gheim sein, weil man sich die Priorität schon gesichert hat. Man könnte also frei in Internetforen usw. rumfragen, ob jemand schonmal von sowas gehört hat usw.

Wäre ja sowas wie das El Dorado für den finanzschwachen Erfinder, aber irgendwie vermute ich da noch einen großen unbekannten Haken dabei...

Gruß Roland

Rainer
18.09.2006, 10:02
Hallo Roland,

diese Art eine Erfindung anzumelden, erfordert einiges an Wissen und sollte nur von erfahrenden (!) Anmeldern durchgeführt werden!

Wird bei der Beschreibung der ersten Anmeldung (provisorische) nicht alles eindeutig und umfangreich beschrieben, was in der zweiten (Hauptanmeldung) dann per Schutzansprüchen geschützt werden soll, kann es passieren, das dass Patent später nicht weitreichend genug geschützt werden kann oder Du die Priorität verlierst! Auch muss man vorsichtig sein, was man nach der ersten Anmeldung veröffentlicht! Denn das, was man veröffentlicht hat, kann in der zweiten, dann erweiterten, nicht mehr geschützt werden, weil dann die zweite Anmeldung, die Erste ersetzt und Deine Veröffentlichungen neuheitsschädliche Wirkungen entfalten könnten!

Lass Dich auf jeden Fall von einem Patentanwalt beraten. Erkläre im Dein komplettes Projekt! Zeige ihm Deine erste Anmeldung und frage ihn, ob diese „ordentlich“ genug ist, damit Du später, bei Ihm, die Hauptanmeldung durchführen lassen kannst/willst. Schreibe Dir alles pingelig genug auf, was Du veröffentlichst hast, auch das, worüber Du während Deiner Recherche mit anderen gesprochen hast! Das Hilft Deinem Patentanwalt zu entscheiden, in welchem Rahmen er sich bewegen kann!

Du kannst so viele Anmeldungen so tätigen wie Du willst. Vergesse aber dabei nicht, das Du nur 12 Monate Zeit hast, Deine Anmeldung komplett zu machen, sowie, weitere Staaten zu benennen und, soweit erforderlich, Interessenten und oder Investoren zu finden.

Inscheniör
18.09.2006, 13:11
Hi,

also geht das wirklich, eine Anmeldung ohne Ansprüche zu formulieren, ja?

Und bei der zweiten Anmeldung kann ich dann die Ansprüche formulieren, aber nur in den Rahmen, was ich in der ersten Anmeldung bei der Beschreibung der Erfindung beschrieben habe.

Wenn ich nichts beanspruche, was nicht bei der Beschreibung aufgeführt war, dann sollte das Patent (falls Erfindungshöhe und Neuheit usw. stimmen) auch entsprechend erteilt werden, ja?

Das mit "nichts veröffentlichen" hab ich noch nicht ganz kapiert. Ich habe das ganze doch in der Beschreibung aufgeführt, und was da drinsteht genießt doch dann Priorität zum Tag an dem die Anmeldung formfehlerfrei beim DPMA eingegangen ist. Da kann eine Veröffentlichung doch nicht mehr neuheitsschädlich sein, oder? Außer ich veröffentliche mehr als in meiner prov. Anmeldung beschrieben ist, und will das dann nachträglich noch in die Ansprüche einfließen lassen. Richtig?

Oder geht das dann darum:
Wenn ich die Ansprüche aus dem Rahmen formuliere, der in der Beschreibung der prov. Anmeldung aufgeführt ist, gibts mit Veröffentlichungen keine Probleme, weil ich ja ein Prioritätsdatum vor der Veröffentlichung habe.

Wenn ich allerdings die Ansprüche erweitern will, kann es bei einer Veröffentlichung der Beschreibung aus der Prov. Anmeldung Probleme geben, weil die Veröffentlichung dann automatisch zum Stand der Technit wird, und weitergehende Ansprüche sich dann wieder um eine erfinderische Tätigkeit von diesem neu geschaffenen Stand der Technik abheben müssen. Ich kann also ohne Veröffentlichung (egal ob von mir oder von jemand anderem) die Ansprüche geringfügig erweitern, auch wenn die Erweiterung eine einfache logische fortführung der originalerfindung wäre. Bei einer zwischenzeitlichen Veröffentlichung ginge das nicht, weil bei einer logischen Fortführung die erfinderische Tätigkeit fehlt.
Ist das so in etwa das was einer Veröffentlichung nach einer prov. Anmeldung entgegensprechen würde?

Gruß Roland

Rainer
18.09.2006, 13:52
Hallo Roland,


also geht das wirklich, eine Anmeldung ohne Ansprüche zu formulieren, ja?

Ja!


Und bei der zweiten Anmeldung kann ich dann die Ansprüche formulieren, aber nur in den Rahmen, was ich in der ersten Anmeldung bei der Beschreibung der Erfindung beschrieben habe.

Ja!


Wenn ich nichts beanspruche, was nicht bei der Beschreibung aufgeführt war, dann sollte das Patent (falls Erfindungshöhe und Neuheit usw. stimmen) auch entsprechend erteilt werden, ja?

Ja!


Das mit "nichts veröffentlichen" hab ich noch nicht ganz kapiert. Ich habe das ganze doch in der Beschreibung aufgeführt, und was da drinsteht genießt doch dann Priorität zum Tag an dem die Anmeldung formfehlerfrei beim DPMA eingegangen ist. Da kann eine Veröffentlichung doch nicht mehr neuheitsschädlich sein, oder? Außer ich veröffentliche mehr als in meiner prov. Anmeldung beschrieben ist, und will das dann nachträglich noch in die Ansprüche einfließen lassen. Richtig?

Ja! Aaaaaaber, alles was Du veröffentlichst und was nicht (!) in Deiner prov. Anmeldung offenbart wurde, kann bei der Zweiten und dann möglicherweise erweiterten Anmeldung dann allerdings mit dem Zeitrang der zweiten Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden. D.h., sollten Dir bei Deinem „Rumfragen“ und oder Recherchen neue Erkenntnisse zu eigen werden, die Du gerne in Deiner zweiten Anmeldung , z.B. als Neben- oder Unteransprüche, integrieren möchtest, oder per Zusatzanmeldung sichern willst, diese aber bereits veröffentlicht hast (im Zuge der Hast nach Interessenten oder Investoren beispielsweise), können diese nicht berücksichtigt werden, da sie dann zum S.d.T gehören!

Deshalb muss (!) die erste Anmeldung so breit wie möglich und mit so viel wie möglichen Alternativen beschrieben werden, das Du erst garnicht in diese Misere gelangen kannst.


Wenn ich die Ansprüche aus dem Rahmen formuliere, der in der Beschreibung der prov. Anmeldung aufgeführt ist, gibts mit Veröffentlichungen keine Probleme, weil ich ja ein Prioritätsdatum vor der Veröffentlichung habe.

Richtig, denn Du hast Dir mit dem Anmeldetag den Stand der Technik gesichert!


Wenn ich allerdings die Ansprüche erweitern will, kann es bei einer Veröffentlichung der Beschreibung aus der Prov. Anmeldung Probleme geben, weil die Veröffentlichung dann automatisch zum Stand der Technit wird, und weitergehende Ansprüche sich dann wieder um eine erfinderische Tätigkeit von diesem neu geschaffenen Stand der Technik abheben müssen.

Jein, Deine zweite und damit korrekt eingereichte Anmeldung geniest ja die Priorität Deiner ersten prov. Anmeldung. Weiter gehende Ansprüche, die Du nicht bereits bei der ersten prov. Anmeldung, anhand der Beschreibung und Alternativen, offenbart hast, bekommen den Zeitrang (Priorität) der zweiten Anmeldung. Hast Du diese also zwischen der Ersten und zweiten Anmeldung bereits veröffentlicht, gehören sie zum S.d.T. Und können nicht geschützt werden!


Ich kann also ohne Veröffentlichung (egal ob von mir oder von jemand anderem) die Ansprüche geringfügig erweitern, auch wenn die Erweiterung eine einfache logische fortführung der originalerfindung wäre.

Es kommt auf die Art und Umfang der Erweiterungen an und was Du in der Beschreibung offenbart hast. In manchen Fällen ist es möglich die innere Priorität zu benutzen um die Ansprüche etwas auszudehnen oder hinzu zu nehmen, allerdings bekommt das erst im Prüfungsverfahren Wichtigkeit und bei der zweiten korrekten Anmeldung.


Bei einer zwischenzeitlichen Veröffentlichung ginge das nicht, weil bei einer logischen Fortführung die erfinderische Tätigkeit fehlt.

Siehe oben

Wie gesagt, alles ohne Gewähr und auf Dein Risiko!

Inscheniör
19.09.2006, 00:59
Hi,

ich kann also, so wie ich das jetzt verstehe, bei der zweiten, richtigen Anmeldung die Ansprüche erweitern (oder wenn die erste eine prov. war, ohne formulierte Ansprüche) ohne die erste Priorität zu verlieren, solange ich mich in dem Rahmen bewege, wie ich die Erfindung in der Beschreibung beschrieben habe, ja?

Wenn ich allerdings weitergehende Sachen beanspruchen will, die nicht direkt aus den Ansprüchen oder der Erfindungsbeschreibung der ersten Anmeldung hervorgehen, dann genießen diese weitergehenden Ansprüche nicht die Priorität der ersten Anmeldung, sondern die vom Tage der zweiten Anmeldung.
Und wenn ich dazwischen was veröffentlicht habe, das nicht in der ersten Anmeldung beschrieben oder beansprucht war, dann ist das neuheitsschädlich für die Erweiterungen in der zweiten Anmeldung, wenn diese auf den veröffentlichten Sachverhalten beruhen.
Soweit richtig?

Was ich noch nicht so 100%ig blicke ist das mit der möglichst breiten Fassung der Ansprüche.
Man liest ja oft in Patenten Ansprüche wie:
"Wackelfreier Tisch dadurch gekennzeichnet, dass er 3 Tischbeine hat, die die gleiche Länge aufweisen."
Warum schreibt man da noch rein, dass die die gleiche Länge haben sollen? Das schränkt ja den Schutz wieder ein, weil jeder dann einen dreibeinigen Tisch bauen darf, wenn er nur ein Bein drei Milimeter länger oder kürzer macht.
Oder wäre die Version:
"Wackelfreier Tisch dadurch gekennzeichnet, dass er 3 Tischbeine hat"
zu allgemein gefasst und würde dann nicht durchgehen?

Wenn ich jetzt so eine evtl. zu allgemeine Formulierung gewählt hätte, würde dann bei einer Prüfung (Prüfungsantrag) herauskommen, dass der Anspruch zu allgemein gefasst ist, und ich bekäme dann die Möglichkeit den Anspruch weiter einzuengen (im Sinne der Erfindungsbeschreibung)?

Noch ein Beispiel:
Beansprucht wird:
1. Ein Mittel zur Behandlung von Hypochondrie, das nitrierte aromatische Verbindungen enthält.

2. Mittel aus Anspruch 1 gekennzeichnet dadurch, dass die aromatische Verbindung eine Verbindung basierend auf nitriertem Toluol ist, vorzugsweise Trinitrotoluol.

Wenn das so durchgehen würde, wäre jegliches Hypochondriemittel geschützt, das nitrierte aromatische Verbindungen enthalten würde.
Der zweite Anspruch verhindert ja nur, dass sich jemand z.B. TNT als Inhaltsstoff schützen lassen kann, als Weiterentwicklung meines allgemein gehaltenen Anspruchs.
Es könnte aber jemand anders sich jetzt Hypochondriemittel mit nitriertem Benzol schützen lassen.
Er dürfte es zwar nicht verkaufen, weil ich ja den Überbegriff der nitrierten Aromaten für mich geschützt habe, aber ich dürfte ohne Lizenz von ihm z.B. keine nitrierten Benzole zufügen, sondern müsste bei meinen Toluenen bleiben.
Richtig?

Außerdem könnte der Patentprüfer monieren, dass nitrierte aromatische Verbindungen so zahlreich sind, dass ich hier nicht die ganze Stoffgruppe schützen lassen kann, und ich müsste evtl. beide Ansprüche verbinden, sodass folgendes rauskommen würde:

1. Ein Mittel zur Behandlung von Hypochondrie, das nitrierte aromatische Verbindungen enthält, gekennzeichnet dadurch, dass die aromatische Verbindung eine Verbindung basierend auf nitriertem Toluol ist, vorzugsweise Trinitrotoluol.

Auch richtig?

Wenn ich allerdings anhand der Erfindungsbeschreibung darlegen könnte, dass gerade die Verbindung der Nitrogruppe mit dem Aromatenring die erwünschte Wirkung erzielt, und diese relativ unabhängig von der Art des aromatischen Moleküls ist, dann müsste es mir ja gelingen, den Prüfer davon zu überzeugen, dass ich alle nitrierten aromatischen Verbindungen geschützt bekomme.

Auchg richtig?


So, lange Fragen, auch bissel kompliziert.
Aber prädestiniert für kurze Antworten (im günstigsten Fall reichen 7 "JA") :-)

Wer immer sich berufen fühlt...

Gruß Roland
P.S.:
Ich denke ich habe niemand ein Patent versaut, aber wer will schon Hypochonder mit TNT behandeln :-)

Rainer
19.09.2006, 10:30
Hallo Roland,


ich kann also, so wie ich das jetzt verstehe, bei der zweiten, richtigen Anmeldung die Ansprüche erweitern (oder wenn die erste eine prov. war, ohne formulierte Ansprüche) ohne die erste Priorität zu verlieren, solange ich mich in dem Rahmen bewege, wie ich die Erfindung in der Beschreibung beschrieben habe, ja?

Wenn ich allerdings weitergehende Sachen beanspruchen will, die nicht direkt aus den Ansprüchen oder der Erfindungsbeschreibung der ersten Anmeldung hervorgehen, dann genießen diese weitergehenden Ansprüche nicht die Priorität der ersten Anmeldung, sondern die vom Tage der zweiten Anmeldung.
Und wenn ich dazwischen was veröffentlicht habe, das nicht in der ersten Anmeldung beschrieben oder beansprucht war, dann ist das neuheitsschädlich für die Erweiterungen in der zweiten Anmeldung, wenn diese auf den veröffentlichten Sachverhalten beruhen.
Soweit richtig?

Korrekt.


Was ich noch nicht so 100%ig blicke ist das mit der möglichst breiten Fassung der Ansprüche.
Man liest ja oft in Patenten Ansprüche wie:
"Wackelfreier Tisch dadurch gekennzeichnet, dass er 3 Tischbeine hat, die die gleiche Länge aufweisen."
Warum schreibt man da noch rein, dass die die gleiche Länge haben sollen? Das schränkt ja den Schutz wieder ein, weil jeder dann einen dreibeinigen Tisch bauen darf, wenn er nur ein Bein drei Milimeter länger oder kürzer macht.

Wie ich schon erwähnte, die Ansprüche bauen/stützen sich gegeneinander und oder miteinander auf, sodass die Ansprüche letztendlich das sichern, was gesichert werden soll. Wenn Du ein Tisch mit drei Beinen baust und ein Bein davon ist kürzer, dann dürfte der Tisch wohl nicht mehr wackelfrei sein ;)

Zum anderen schützt Du ja nicht „nur“ einen Tisch mit drei Beinen, hier dürftest Du enorme Probleme bekomme, und nicht nur wegen der Neuheit ;) Du schützt auch, das er rund, vier- oder achteckig ist sowie eine Linie, die vom Schwerpunkt des Tisches senkrecht nach unten verläuft, innerhalb des Dreiecks liegt, das die geradlinige Verbindung der unterkanten der drei Tischbeine bilden.


Oder wäre die Version:
"Wackelfreier Tisch dadurch gekennzeichnet, dass er 3 Tischbeine hat"
zu allgemein gefasst und würde dann nicht durchgehen?

Nein!


Wenn ich jetzt so eine evtl. zu allgemeine Formulierung gewählt hätte, würde dann bei einer Prüfung (Prüfungsantrag) herauskommen, dass der Anspruch zu allgemein gefasst ist, und ich bekäme dann die Möglichkeit den Anspruch weiter einzuengen (im Sinne der Erfindungsbeschreibung)?

Während der Prüfungsphase ja, vorher nicht, da Du ja noch nicht wissen kannst, das der Prüfer dies so sieht. Das ist z.B. genau das was ich meinte, Du versprichst in Deiner Werbung etwas und wirst während der Prüfungsphase auf dem Boden der Tatsache zurück geholt, darfst das dann abändern und steht komisch da bei Deinen Interessenten/Investoren, wenn nur noch dies oder jenes geschützt werden kann, aber das, worauf sie großen Wert gelegt haben, nicht mehr ;)


1. Ein Mittel zur Behandlung von Hypochondrie, das nitrierte aromatische Verbindungen enthält.

2. Mittel aus Anspruch 1 gekennzeichnet dadurch, dass die aromatische Verbindung eine Verbindung basierend auf nitriertem Toluol ist, vorzugsweise Trinitrotoluol.

Wenn das so durchgehen würde, wäre jegliches Hypochondriemittel geschützt, das nitrierte aromatische Verbindungen enthalten würde.
Der zweite Anspruch verhindert ja nur, dass sich jemand z.B. TNT als Inhaltsstoff schützen lassen kann, als Weiterentwicklung meines allgemein gehaltenen Anspruchs.
Es könnte aber jemand anders sich jetzt Hypochondriemittel mit nitriertem Benzol schützen lassen.
Er dürfte es zwar nicht verkaufen, weil ich ja den Überbegriff der nitrierten Aromaten für mich geschützt habe, aber ich dürfte ohne Lizenz von ihm z.B. keine nitrierten Benzole zufügen, sondern müsste bei meinen Toluenen bleiben.
Richtig?

Leider kann ich Dir dazu keine Meinungen geben, da ich weder Lebensmittelchemiker noch Arzt oder Apotheker bin.


Außerdem könnte der Patentprüfer monieren, dass nitrierte aromatische Verbindungen so zahlreich sind, dass ich hier nicht die ganze Stoffgruppe schützen lassen kann,...

Das wäre durchaus denkbar, nämlich dann, wenn der Prüfer den Augenschein hat, das Du zu viel oder zu breitflächig schützen willst. Fakt dürfte wohl sein, das Dein Prüfer aus dem Bereich ein Dr. Titel hat und er genau weiss und nachvollziehen kann, worum es bei Deiner Erfindung geht.


Wenn ich allerdings anhand der Erfindungsbeschreibung darlegen könnte, dass gerade die Verbindung der Nitrogruppe mit dem Aromatenring die erwünschte Wirkung erzielt, und diese relativ unabhängig von der Art des aromatischen Moleküls ist, dann müsste es mir ja gelingen, den Prüfer davon zu überzeugen, dass ich alle nitrierten aromatischen Verbindungen geschützt bekomme.

Zumindest wäre es ein Versuch wert.

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