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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie ist die Erfindungshöhe bei Massenprodukten definiert?


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Robby
03.08.2006, 00:23
Hallo,

bin neu hier im Forum. 1000-Dank für den Forumgründer!

Wenn bei einem Massenprodukt kein Fachmann über einen längerern Zeitraum auf eine neue Anwendung oder Lösung gekommen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Erfindungshöhe gegeben ist.

Ich möchte ein absolutes Massenprodukt um eine Funktion erweitern - die es so schon gibt, aber bei der noch niemand auf die Idee gekommen ist, dass man sie sehr einfach in das Massenprodukt integrieren kann.


Um die Erfindungshöhe und längeren Zeitraum einschätzen zu können, suche ich Rechtsbeispiele.


Was meldet man an bei einer Erfindungshöhe, die nach eigener Einschätzung zwischen Patent- und Gebrauchsmusterschutz liegt?


Danke im voraus

Robby

Rainer
03.08.2006, 03:00
Hallo Robby,

ich weiss nicht ob man Ihre erste Aussage so verallgemeinern kann, denn letztendlich entscheidet ein Patentamtsmitarbeiter ob die Erfindungshöhe gegeben ist oder nicht. Bei einer Aberkennung der Erfindungshöhe bleibt dann nur der Beschwerdeweg. Natürlich kann man aus zwei verschiedenen "Stand der Techniken" ein Produkt machen. Ob es dann für eine Patentanmeldung reicht oder doch lieber oder nur über ein Gebrauchsmusterschutz Rechtsschutz erlangt werden sollte, wird dann von Fall zu Fall und mit der nötigen Kenntnis des Projektes zu prüfen sein.

Die erforderliche Erfindungshöhe ist immer die selbe, bei einem GBM ist die Meßlatte aber nicht ganz so hoch gelegt als bei einem Patent. Über Rechtsbeispiele kann ich Ihnen nichts sagen, bisher habe ich, Gott sei Dank, noch nie rechtliche Probleme gehabt aber wenn es Sie interessiert können Sie sich problemlos in den Urteilsdatenbanken des Patentgerichts erkundigen.

Zu Ihrem zweiten Punkt kann man auch nicht viel sagen, da der Inhalt Ihrer Idee unbekannt ist. Sollte ich einmal in diese Situation kommen, würde ich, wenn Geld eine eher untergeordnete Rolle spielt, versuchen ein Patent darauf zu erhalten. Patente haben eine Schutzdauer von 20 Jahren, Gebrauchsmuster nur 10 Jahre. Allerdings können Sie gür GBM*keine Verfahren anmelden, diese bleiben eben nur Patente vorenthalten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Meinung etwas weiterhelfen und wenn mein Commi das macht was ich von ihm erwarte, sehen wir meine Antwort sogar gleich im Thema, bin nämlich gerade auf Arbeit. Sollte ich was vergessen haben, fragen Sie einfach nochml nach ;)

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