Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Prioritätsfrist verpasst. Was nun?
Hallo!
Ich habe vor 14 Monaten beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung eingereicht. Der Prüfbescheid ist positiv ausgefallen und die Erteilung eines Patents ist in Aussicht gestellt worden. Unter diesen Umständen hätte ich gerne Patentschutz auch in anderen Ländern beantragt z.B. durch eine Euro oder PCT Anmeldung.
Leider ist die Prioritätsfrist (12 Monaten) schon abgelaufen und jetzt kann ich die Prio der Deutschen Anmeldung nicht mehr beanspruchen. Die Veröffentlichung der Deutschen Anmeldung erfolgt in 4 Monaten. Diese Situation wirft folgende Fragen auf:
1. Darf ich noch eine Euro oder PCT Anmeldung der selben Erfindung machen? Ist meine eigene Deutsche Anmeldung ihr gegenüber nicht neuheitsschädlich, weil wegen der abgelaufenen 12 Monaten deren Prioritätsnahme nicht mehr möglich ist?
2. Kann in der Zeit bis zur Veröffentlichung meiner Anmeldung ein Erfinder, im anderen Land, die gleiche Idee anmelden und ein Patent darauf bekommen? Es kann somit im Prinzip mehrere Erfinder geben die ein Patent auf dei gleiche Idee haben, aber in den unterschiedlichen Ländern wohnen.
3. Wie wäre die Zeitschiene für eine PCT Anmeldung, in meinem Fall ohne Prioritätsnahme?
In der Patentliteratur gibt es nur die Zeitschiene mit der Prioritätsnahme einer früheren Anmeldung.
Gruß
Artur
Hallo Artur,
Ihre Fragen beziehen sich hauptsächlich auf rechtliche Aspekte, ich weise vorsorglich darauf hin, das dies hier kein Rechtsberatungs Forum ist und hier auch keine Rechtsberatung stattfindet. Ich gebe hier nur meine Meinung ab, dessen Inhalt Sie von einem Fachanwalt überprüfen lassen sollten.
1. Darf ich noch eine Euro oder PCT Anmeldung der selben Erfindung machen?...
Solange die Offenlegungsschrift noch nicht erschienen ist, können Sie für die selbe Idee wohl noch eine EP oder PCT Anmeldung einreichen. Den Zeitrang (Anmeldetag Ihrer ersten Anmeldung) können Sie allerdings dafür nicht mehr angeben. Problematisch wird dies auch, wenn Sie schon einiges öffentlich offenbart haben, was Ihnen entgegengehalten werden kann.
Sie können aber in den USA noch den Zeitrang Ihrer ersten Anmeldung benutzen um dort Schutzrechte abzuleiten. Man sagt, das es problemlos möglich ist, innerhalb 24 Monate, nach Antragseingang beim Patent und Markenamt, noch eine Anmeldung in den USA einzureichen. In den USA gilt nicht, wie z.B. hier in Deutschland, das „First to File“ Prinzip, wo derjenige der zuerst anmeldet auch das Patent erhält, sondern die „First to invent“ Regel, wo derjenige der zuerst erfunden hat, das Anrecht auf das Patent hat. Allerdings sind dazu auch einige Regeln zu beachten und erfordert ein Informationsgespräch bei einem versierten Patentanwalt
...Ist meine eigene Deutsche Anmeldung ihr gegenüber nicht neuheitsschädlich, weil wegen der abgelaufenen 12 Monaten deren Prioritätsnahme nicht mehr möglich ist?
Wie gesagt, solange die Offenlegungsschrift beim Patent und Markenamt noch nicht erschienen ist, ist eine EP oder PCT Anmeldung wohl noch machbar.
2. Kann in der Zeit bis zur Veröffentlichung meiner Anmeldung ein Erfinder, im anderen Land, die gleiche Idee anmelden und ein Patent darauf bekommen?...
Natürlich kann er das, diese Anmeldung wäre aber das Papier nicht Wert, worauf es geschrieben steht, da Sie den früheren Zeitrang haben (natürlich nur, wenn Sie auch wirklich vorher angemeldet haben). So etwas passiert schon mal, nur können Sie dieses „Patent“ dann löschen lassen.
...Es kann somit im Prinzip mehrere Erfinder geben die ein Patent auf dei gleiche Idee haben, aber in den unterschiedlichen Ländern wohnen.
Nein, aus diesem Grunde recherchieren ja mehrere Personen an einem Patent, Sie, Ihr Patentanwalt und der Sachbearbeiter beim Patentamt. Wie gesagt, es kommt hin und wieder vor das Schutzrechte nicht gefunden werden, dies ist zwar eine absolute Ausnahme aber passiert eben. Dann wäre dieses „Patent“ nicht gültig und kann gelöscht werden. Es gibt beim Patentamt eine Webadresse wo Sie sich die täglich neuesten Offenlegungsschriften ansehen können, leider habe ich die Adresse nicht zur Hand aber vielleicht kennt sie ja ein anderes Mitglied hier auf dem Board.
3. Wie wäre die Zeitschiene für eine PCT Anmeldung, in meinem Fall ohne Prioritätsnahme?
In der Patentliteratur gibt es nur die Zeitschiene mit der Prioritätsnahme einer früheren Anmeldung.
Siehe meine erste Antwort.
Inscheniör
10.09.2006, 16:11
Hallo,
das heißt also, ich kann im Prinzip auch ein deutsches Patent anmelden, um mir erstmal Priorität zu sichern, und dann, wenn ich merke, dass das Patent noch nicht richtig ausformuliert war, ein eoropäisches Patent (oder auch noch ein anderes deutsches?) nachschieben, und das alte verfallen lassen?
Das alte, das ich verfallen lasse ist dann für mein neues nicht neuheitsschädlich?
Und ich müsste halt sicher sein, dass zwischendurch niemand anders was neuheitsschädliches veröffentlicht hat (ich selber ja dann auch nicht). Andernfalls müsste ich halt auf das Originalpatent aufbauen, was zwar nicht sooo gut ausformuliert ist, aber priorität von zwischenzeitlichen Veröffentlichungen genießt.
Sehe ich das in etwa so richtig?
Gruß
Inscheniör
Hallo,
wenn Ihre EP oder PCT Anmeldung auf die Priorität der deutschen Anmeldung aufgebaut ist und Sie lassen die deutsche Anmeldung ungültig oder verwirken, besteht eine erhebliche (!) Gefahr, das Ihre EP und oder ECP Anmeldung ungültig wird oder zu mindestens den Zeitrang (Priotätszeit) verliert. Denn wenn der Bezug der Priorität zur deutschen Anmeldung beispielsweise entfällt, entfällt gleichzeitig die Priorität zur deutschen Anmeldung, die Sie ja bei der EP und oder ECP Anmeldung angeben müssen.
...(oder auch noch ein anderes deutsches?) nachschieben, und das alte verfallen lassen?
Auch hier gilt das selbe wie oben, baut Ihre zweite Anmeldung auf die Erste auf und die Erste verfällt, verfällt auch die Prioritätszeit zur Ersten. Ob Ihre zweite Anmeldung dann noch gültig ist, weiss ich nicht genau, zumindest haben Sie dann einen Formfehler enthalten, wo andere evtl. nachhaken können/werden.
Das alte, das ich verfallen lasse ist dann für mein neues nicht neuheitsschädlich?
Solange die Prüfungsphase noch nicht abgeschlossen ist und Ihre Anmeldung zurückgezogen wurde sowie noch nichts weiteres veröffentlicht wurde, gehe ich davon aus das dies nicht neuheitsschädlich wäre.
Und ich müsste halt sicher sein, dass zwischendurch niemand anders was neuheitsschädliches veröffentlicht hat (ich selber ja dann auch nicht). Andernfalls müsste ich halt auf das Originalpatent aufbauen, was zwar nicht sooo gut ausformuliert ist, aber priorität von zwischenzeitlichen Veröffentlichungen genießt.
Was ab Ihrer ersten Anmeldung (Anmeldetag und komplett ordnungsgemäßen Antragseingang beim Patent und Markenamt - Bestätigungsschreiben mit Eingangsstempel) von Ihnen oder anderen veröffentlicht wurde, kann Ihnen nicht neuheitsschädlich entgegenwirken. Alles was Sie oder andere aber zwischen der ersten Anmeldung und der zweiten Anmeldung veröffentlichen, kann Ihnen bei Ihrer zweiten Anmeldung neuheitsschädlich entgegengehalten werden.
Sie dürfen auch nicht vergessen, das wenn Sie eine zweite Anmeldung tätigen, Sie keine neuen Erkenntnisse in die zweite Anmeldung aufnehmen dürfen, wenn Sie die Priorität der ersten Anmeldung nutzen möchten! Weil dann wird es wohl so kommen, das Ihre zweite Anmeldung abgelehnt wird.
Also lieber gleich eine Erste und anständige Anmeldung hinlegen und problemlos weiterforschen. Sollten Sie weitere Erkenntnisse bekommen, die der ersten Anmeldung dienlich sein kann oder wird, machen Sie lieber eine zusätzliche Anmeldung. Sie können auch während der Prüfungsphase, Ihre Anmeldung zurückziehen und eine andere komplettere Anmeldung einreichen, wenn Ihnen innerhalb der Prüfungsphase wichtige Einzelheiten einfallen die Ihre Idee maßgeblich verbessern würde. Ziehen Sie die Anmeldung zurück, innerhalb der Prüfungsphase, gehört Ihre erste Anmeldung nicht zum Stand der Technik. Allerdings verfällt dann auch die Priorität der ersten Anmeldung!
Ein Patentanwalt wird Ihnen bei Bedarf sicherlich hilfreiche Tipps dazu geben können. Ein Informationsgespräch ist in der Regel kostenlos.
Sehe ich das in etwa so richtig?
Naja, fast ;)
Hallo,
wenn Ihre EP oder PCT Anmeldung auf die Priorität der deutschen Anmeldung aufgebaut ist und Sie lassen die deutsche Anmeldung ungültig oder verwirken, besteht eine erhebliche (!) Gefahr, das Ihre EP und oder ECP Anmeldung ungültig wird oder zu mindestens den Zeitrang (Priotätszeit) verliert. Denn wenn der Bezug der Priorität zur deutschen Anmeldung beispielsweise entfällt, entfällt gleichzeitig die Priorität zur deutschen Anmeldung, die Sie ja bei der EP und oder ECP Anmeldung angeben müssen.
Das ist nicht korrekt. Der Prioritätsanspruch bleibt bestehen - ein gültiger Anmeldetag einer prioritätsbegründenden Anmeldung reicht aus UNABHÄNGIG vom weiteren Schicksal dieser Anmeldung.
Auch hier gilt das selbe wie oben, baut Ihre zweite Anmeldung auf die Erste auf und die Erste verfällt, verfällt auch die Prioritätszeit zur Ersten. Ob Ihre zweite Anmeldung dann noch gültig ist, weiss ich nicht genau, zumindest haben Sie dann einen Formfehler enthalten, wo andere evtl. nachhaken können/werden.
Nicht korrekt - siehe oben.
Solange die Prüfungsphase noch nicht abgeschlossen ist und Ihre Anmeldung zurückgezogen wurde sowie noch nichts weiteres veröffentlicht wurde, gehe ich davon aus das dies nicht neuheitsschädlich wäre.
Dies hat absolut nichts mit der Prüfungsphase zu tun, sondern lediglich mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Diese erfolgt im Allgemeinen nach dem 18. Monat (auf Antrag auch früher). Wichtig ist zu beachten, dass etwaige anderweitige "Veröffentlichungen" Seitens des Erfinders sehr wohl zum Stand der Technik gehören und damit neuheitsschädlich sind.
Sie dürfen auch nicht vergessen, das wenn Sie eine zweite Anmeldung tätigen, Sie keine neuen Erkenntnisse in die zweite Anmeldung aufnehmen dürfen, wenn Sie die Priorität der ersten Anmeldung nutzen möchten! Weil dann wird es wohl so kommen, das Ihre zweite Anmeldung abgelehnt wird.
Stimmt so ebenfalls nicht. Die Priorität kann sehr wohl in Anspruch genommen werden (innerhalb des Prioritätsintervalls von 12 m). JEDOCH eben nur für diejenigen Ansprüche, die auf der Lehre aufbauen, die bereits mit der prioritätsbegründenden Anmeldung eingereicht wurde. Die neuen, zusätzlichen Ansprüche haben den Zeitrang des Anmeldetags der zweiten Anmeldung.
Ein Patentanwalt wird Ihnen bei Bedarf sicherlich hilfreiche Tipps dazu geben können. Ein Informationsgespräch ist in der Regel kostenlos.
Naja, fast ;)
Das würde ich schon eher unterschreiben ;-)
Hallo,
Das ist nicht korrekt. (...)
Wohl doch, denn soviel ich weiss (!) ist ein Prüfungsantrag für eine PCT Anmeldung zwingend. Wird die prioritätsbegründete Anmeldung also ohne Prüfungsantrag gestellt und zudem (!) die Gebühren für diese Anmeldung nicht entrichtet, gilt diese Anmeldung als nicht gestellt. Sollte ich mich hier geirrt haben, bitte rechtlich untermauern mit §§ ;)
Nicht korrekt - siehe oben.
Wohl doch, siehe oben.
Dies hat absolut nichts mit der Prüfungsphase zu tun, sondern lediglich mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Diese erfolgt im Allgemeinen nach dem 18. Monat (auf Antrag auch früher). (...)
Aja, also die Prüfung wird vollzogen bzw. angefangen, obwohl noch keine Prüfungsgebühren entrichtet wurden? Interessant! Gibt es dazu Literatur? Besonders den Teil mit der Veröffentlichung ohne Prüfungsgebühren entrichtet zu haben und den Prüfungsbericht, der mir auch zusteht ohne das ich die Gebühren dafür entrichtet habe.
Soviel ich weiss (!) wird der Antrag, wo noch keine Zahlungen der Gebühren eingegangen sind, zu dem Stappel gelegt, wo die Gebühren noch nicht entrichtet wurden. Sobald die Gebühren entrichtet wurden, wird dieser Antrag wieder vorgekramt, das kann dann aber wohl etwas länger dauern.
Wichtig ist zu beachten, dass etwaige anderweitige "Veröffentlichungen" Seitens des Erfinders sehr wohl zum Stand der Technik gehören und damit neuheitsschädlich sind.
Unstrittig!
Stimmt so ebenfalls nicht. Die Priorität kann sehr wohl in Anspruch genommen werden (innerhalb des Prioritätsintervalls von 12 m). JEDOCH eben nur für diejenigen Ansprüche, die auf der Lehre aufbauen, die bereits mit der prioritätsbegründenden Anmeldung eingereicht wurde. Die neuen, zusätzlichen Ansprüche haben den Zeitrang des Anmeldetags der zweiten Anmeldung.
Das bedeutet also, wenn ich eine Anmeldung tätige, daraufhin eine Nachanmeldung tätige und diese unrechtmäßig mit neuen Erkenntnissen prioritätsbegründet gegenüber der Ersten erweitere, diese Anmeldung keine Chance hat nicht zurückgewiesen zu werden? Sehr interessant, besonders dann, wenn man die Nachanmeldung in der letzten Woche der Prioritätszeit abgibt und abgelehnt wird weil sie illegal erweitert wurde.
Das würde ich schon eher unterschreiben ;-)
Das glaub ich gerne ;) zumal hier im Thread eigentlich zwei Themen behandelt wurden, eine provisorische Anmeldung und eine Anmeldung wo die Prioritätszeit verstrichen ist.
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