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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verfahren patentierfähig?


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Ulrich
13.07.2006, 10:41
Hallo Zusammen,

ich hoffe, dass ich in dieser Rubrik richtig bin. Ich möchte ein Verfahren patentieren lassen. Möchte hier aber vorher mal die Meinung hierzu einholen.

Folgendes Beispiel:
Nehmen wir an, es würden noch keine Börseninformationsdienste geben.
Ein Nutzer eines Internetportales kann auf selbigen ein individuelles Profil (Aktien, Anzahl, etc.) anlegen. In dem Portal werden Kursinformationen zur Verfügung gestellt. Auf Basis des individuellen Profiles und der gespeicherten Kursinformationen wird ein „Kurszettel“ für den Nutzer erstellt, auf welchem er den aktuellen Stand seiner Aktien ersehen kann. Der Kurszettel wird dann auf verschiedenen Medien / Kanäle zur Verfügung gestellt. Bisher wäre der Kurszettel manuell durch den Nutzer erstellt worden.

Könnte dieses Verfahren zur Erstellung des elektronischen Kurszettel patentiert werden?

Bei meiner Idee ist die Auswertung auf Basis eines Nutzerprofiles gegen einen Datenbestand sicherlich Stand der Technik. Doch was herauskommt ist bisher noch nicht mit diesem Verfahren erstellt worden.

Danke für ein Feedback.

Ulrich

Rainer
13.07.2006, 11:19
Hallo Ulrich,

aus dem Bauch heraus würde ich, zu diesem Beispiel, nein sagen, da es sich um ein Software Patent handeln würde und diese „sollen“, zumindest in Deutschland, verboten sein. Zum anderen verstößt es wohl gegen PatG §1 [Patentfähige Erfindungen] Abs. 1 und 3, allerdings bin ich auch kein Anwalt!



(1) Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

...

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2. ästhetische Formschöpfungen;

3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4. die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Interessant dürfte es aber werden wenn aus den gesammelten Daten ein Nutzen gezogen werden kann, der nicht ausschließlich auf Informationsbasis beruht und gewerblich nutzbar wäre ;)

Fragen Sie dazu aber lieber einen Fachanwalt, da dies nur meine private Meinung zu Ihrer Anfrage ist!

Ulrich
13.07.2006, 13:57
Hallo Rainer,

danke für das Feedback. Der Nutzen würde zu 100% auf Basis der gesammelten Informationen basieren. Ich werde aber einen Anwalt hinzuziehen.

Im Forum habe ich gelesen, dass die Erstberatung eines Patentanwaltes kostenfrei ist. Ist das richtig?

Ist ein Patentanwalt zum Schweigen verpflichted, so dass ich über die konkrete Idee sprechen kann?

Gruß
Ulrich

Rainer
13.07.2006, 14:52
Hallo Ulrich,

„normalerweise“ ist das erste „Informationsgespräch“ kostenlos. Ich selbst war bei Dreien und dort waren ALLE drei kostenlos! Ob das dann bei Ihrem auch so sein wird, sollten Sie dort dann VORHER telefonisch abklären. Natürlich sind Patentanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet, dies ist begründet durch die Patentanwaltsordnung §39a Grundpflichten des Patentanwalts -> http://www.patentanwalt.de/downloads/pa/PAK_O.pdf sowie §2 der Berufsordnung-> http://www.patentanwalt.de/downloads/pa/PAK_BO.pdf dementsprechend können Sie sich vertrauensvoll an ihm wenden :)

Vielleicht besteht auch die Möglichkeit, das Sie uns diesbezüglich auf dem Laufenden halten ;)

Da Ihre Idee auf Grundlage von „Datensammlung“ aufgebaut zu sein scheint und somit dann wohl auch Datenbanken eine gewisse Rolle spielen, habe ich noch einige Informationen für Sie: http://www.intern.de/news/7095.html und http://www.intern.de/news/7099.html

Ulrich
13.07.2006, 15:55
Hallo Rainer,

danke für die Infos.

Die Datenbasis die ich aufbauen möchte, wir im Idealfall durch den direkten Anbieter eingestellt. Wenn das nicht durch den Anbieter unterstützt wird, ist eine manuelle Eingabe vorgesehen. Quelle der Daten sind kostenfreie Medien, welche jeder Mann zur Verfügung stehen. Sehen Sie hiermit Probleme?

Die Ergebnisse will ich gerne hier posten.

Gruß
Ulrich

Rainer
13.07.2006, 16:42
Hallo Ulrich,

nur weil „Anbieter“ kostenlos Informationen für „Besucher“ bereitstellen, bedeutet dies noch lange nicht, das diese Informationen auch ohne Erlaubnis des Datenbankinhabers weiterverarbeitet oder für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. Ich glaube hier zieht § 87b UrhG Rechte des Datenbankherstellers. Erschwerend kommt hinzu, das die „abgegriffenen“ Daten gewerbliche Verwendung finden werden. Zumindest sehe ich hier erst einmal Klärungsbedarf, da ich Ihre Idee nicht kenne und dies somit dann auch nicht bewerten kann. Eine weitere Frage also, für Ihren ersten Besuch, bei Ihrem Patentanwalt ;)

Zur Not fragen Sie den Inhaber einfach höflich, ob Sie die bereitgestellten Daten für eigenen, gewerbliche, Zwecke nutzen dürfen. Aber bitte vorher mit dem Anwalt reden, man muss ja keine schlafende Hunde wecken ;)

Eine weitere interessante Source zum Thema Datenbanken und Urheberrecht: http://www.aufrecht.de/3624.html

Ulrich
14.07.2006, 11:24
Hallo Rainer,

danke für das Feedback. Ich werde einen Anwalt aufsuchen.

Ihre Infoquellen sind klasse. Haben Sie auch Links mit weiteren Rechtsprechungen zu den Themen Urheberrecht, Datenbanken, Zeitschriften, Anzeigen, Preissuchmaschinen

Gruß
Ulrich

Rainer
14.07.2006, 14:44
Hallo Ulrich,

Datenbanken werden immer Datenbanken und das Urheberrecht immer Urheberrecht bleiben, egal aus welchem Bereich. Ich könnte Ihnen hier sicher noch Duzende von Urteilen zeigen aber diese würden Sie vielleicht nur verunsichern da ich nicht weiss worauf sich Ihre Idee stützt bzw. wie sie realisiert werden soll. Das beste, Sie erörtern diese Frage dann mit Ihrem Patentanwalt, der wird Sie da schon richtig beraten.

Hier noch vier (reimt sich sogar), ob sie Ihnen helfen werden, kann ich aber nicht beurteilen.

http://www.aufrecht.de/1577.html
http://www.netlaw.de/urteile/lgd_28.htm
http://www.netlaw.de/urteile/lgk_15.htm
http://www.netlaw.de/urteile/lgb_16.htm

Suchen können Sie selber z.B. auch hier: http://www.urheberrecht.org/reviews/database/

Diese Links ersetzen aber auf keinen Fall eine individuelle Rechtsberatung von einem fachkundigen Anwalt!

Ulrich
27.07.2006, 15:24
Hallo Rainer,

ich war beim Patentanwalt. Hier mal das Ergebnis hierzu:

Verfahren ist nicht patentierfähig, da keine technische Neuerung. Es wäre eine Geschäftsidee. Kosten kamen nicht auf. Ok, jetzt habe ich das gecheckt.

Zur Zeit bin ich bei der rechtlichen Beurteilung des Ganzen. Urheberrecht der Datenquellen etc. Hierbei bin ich auf folgende Seite gestossen: www.lexisnexis.de Auf der Seite wird eine juristische Online-Recherche angeboten. Datenbasis ind Urteile, Gesetze, Rechtsnormen etc. Wirklich gut gemacht. Die ersten vier Wochen sind kostenlos. In dieser Zeit sollte eine Bewertung möglich sein.

Ist die Seite schon bekannt und gibt es Erfahrungen anderer User hiermit?

Ulrich

Thomas Moos
27.07.2006, 17:48
Hallo Ulrich,


grundsätzlich hört sich das durchaus gut und interessant an, aber über das Unternehmen www.lexisnexis.de kann ich auch
nichts weiter berichten...

außer das ich den Hauptgeschäftsführer nicht wirklich mag. Wegen dieser Person musste ich vor Jahren meine durchaus geliebte Stelle als CIO beenden:motz: . Das soll natürlich nicht heißen, dass das Unternehmen nicht vielleicht dennoch einen guten Service anbietet ;)

Berichte einmal darüber, wenn Du die ersten Erfahrungswerte gesammelt hast.

Mit freundlichen Erfindergrüßen,


Thomas Moos

Rainer
28.07.2006, 10:41
Hallo Ulrich,

Geschäftsideen sind in den USA schützbar, dort heißen solche Entwicklungen dann „Business Method Patent“. Nicht ganz günstig und auch nicht einfach zu realisieren aber doch erstrebenswert, der Markt in den USA ist gewaltig!

Zu Ihrem Link (Firma) kann ich nichts sagen, kenne ich nicht.

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