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Gewerbliche Schutzrechte, erst schützen ? > GBM-Frage
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Hallo! Jetzt kann ich endlich, Dank der Hilfe von Thomas :D , aktiv mitschreiben. Ich habe eine Frage zum GBM. Meine Erfindung wurde schon als Gebrauchsmuster angemeldet und die Urkunde habe ich auch schon. Wenn ich jetzt zum Beispiel zu einer Firma gehen würde, die meine Erfindung in ihr Sortiment nehmen soll, kann mir die Firma meine Idee "klauen"? Kurz eine Erklärung zu meiner Erfindung. Die Firma vertreibt, u.a., ein Produkt, das mit meiner Idee zusammen ein tolles und effektives Produkt sein würde. Es ist, grob gesagt, im Dienstleistungsbereich einsetzbar.
Muss ich viellecht doch ein Patent darauf anmelden? Ich hab doch wirklich null Ahnung von diesen Dingen :confused:
Gruß Andi
Hallo Andi,
zuerst einmal habe ich noch einige Fragen, haben Sie das GBM nur in Deutschland angemeldet? Mit Recherche? Sollten Sie eine Patentanmeldung anstreben, sollten Sie auf jeden Fall auch die Recherche mit beauftragen!
Haben Sie sich die Firma der Sie Ihre Erfindung anbieten möchten schon näher betrachtet? Hat diese Firma im Ausland Ihren Sitz oder Zweigstellen wo Sie keine Schutzrechte beantragt haben? Gehen Sie nämlich zu dieser Firma mit Ihrer Erfindung und haben z.B. nur in DE Schutzrechte beantragt hindert niemand diese Firma im Ausland bzw. in ihren Zweigstellen dort dieses Produkt herzustellen und zu vertreiben, es sei denn Sie melden innerhalb der Prioritätszeit von 12 Monaten auch dort Schutzrechte an.
Zu Ihrer Frage:
Haben Sie in DE Schutzrechte können Sie sorglos Ihre Idee der Firma anbieten wenn Sie denn „Wasserdicht“ beantragt wurde, andernfalls prüfen größere Unternehmen wohl erst einmal ob man dieses Schutzrecht irgendwie umgehen kann. Ein Patent benötigen Sie dazu nicht, ein GBM ist ja ein so genanntes kleines Patent das schneller und kostengünstiger erworben werden kann. Allerdings kann dies auch schneller wieder gelöscht werden da u.a. auch die Erfindungshöhe niedriger anzusetzen ist und es keine Prüfung zum Stand der Technik gibt - Prüfverfahren. Etwas mehr Sicherheit bietet Ihnen bei GBM Schutzrechte eine Recherche.
Warten Sie ab bis Sie vom Patentamt die Eingangsunterlagen mit Eingangsstempel erhalten haben. Dort ist auch manifestiert wann Sie beantragt haben. Im schlimmsten Fall erhalten Sie vom Patentamt die Aufforderung fehlende Unterlagen nachzureichen und leider ist erst bei Eingang möglicher fehlender Unterlagen bzw. der ordnungsgemäße Eingang sämtlicher Unterlagen im Komplettzustand das tatsächliche Eingangsdatum bzw. Anmeldedatum von wo ab Ihre Erfindung als beantragt gilt und die Prioritätszeit läuft.
Hallo Rainer!
Als erstes möchte ich mich vorstellen. Ich bin eigentlich Anja, und recherchiere für meinen Lebensgefährten (Andi), wie er am besten und sichersten seine Erfindung verkaufen/vermarkten kann. Leider ist für ihn ein PC kein nützliches Hilfsmittel, sondern ein Buch mit 7 Siegeln. Ich hoffe mir nimmt das keiner übel. :o
Wir haben das GBM nur in Deutschland angemeldet. Die Firma ist uns bekannt, da mein LG beruflich mit denen zu tun hat. Ob die aber Firmensitze im Ausland hat, und wo, müßte ich nachschauen. Zählt da nur EU oder auch das übrige Ausland?
Das mit der Recherche haben wir gelesen, aber um erstmal Kosten zu sparen, macht man immer nur das Notwendigste (bin ich zwar nicht der Meinung, aber man soll ja immer auf seinen lieben Mann hören).
Im Grunde heißt es jetzt: 1. Firmensitze herausfinden, 2. Recherche, 3. Patent, 4. gegebenenfalls noch fürs Ausland Schutzrechte anmelden.
Die Prioritätszeit läuft 12 Monate. Muss ich in der Zeit auch mein Patent angemeldet haben, bzw. die recherche veranlasst haben?
Dankeschön und Gruß Anja
Hi,
wenn ihr Mann bei einer Firma arbeitet, dort Angestellter ist, dann muss er mit seiner Idee erstmal zu seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber entscheidet dann, ob er diese Idee vermarkten will. Will er nicht vermarkten, können Sie mit der Idee machen was sie wollen. Wenn es aber, so wie es scheint, eine Idee ist, die direkt mit der Firma zu tun hat, dann werden die wohl vermarkten wollen. Aber das ist ja kein Hindernis. Soweit ich weiß, beträgt der Anteil an der Vermakrtung den Sie bekommen, den Anteil den die Idee nicht mit der Firma zu tun hat. Z.B. Sie arbeiten bei einer Firma die Eiscreme herstellt, haben aber eine tolle Idee zu einem Sonnenschirm. Das hat nix mit der Firma soweit zu tun. Trotzdem wollen die den Schirm vermarkten. Dabei wird Ihr Anteil dem entsprechend hoch ausfallen. Wenn Sie aber nur eine neue Geschmacksrichtung entworfen haben, hat das sehr viel mit der Firma zu tun und dem entsprechend niedrig fällt der Anteil aus. Den die eigenen Angestellten sollen sich ja Gedanken um die Verbesserug von Produkten machen, das ist im Prinzip ihre Aufgabe.
Gruß
Neil
Hallo Neil!
Danke für Deine Antwort. Es ist nicht so, das mein LG bei dieser Firma arbeitet. Diese Firma verkauft ab und zu Produkte an den Betrieb wo er arbeitet.
Ich könnte mir schon vorstellen, das die Firma unsere "Idee" ins Sortiment nehmen würde, da mit einem Produkt der Firma unsere Idee sehr wirkungsvoll funktioniert. Auch die Herstellungskosten sind sehr gering.
Wir werden uns jetzt mal um dieses Patent und die dazugehörigen Sachen kümmern. Und dann an die Firma herantreten.
LG und einen schönen Vatertag
Anja
Hallo Anja,
dass Konzept am sichersten oder am besten eine Idee am Markt zu bringen gibt es nicht. Was es gibt sind viele Informationen zu vielen Variationen einer Vermarktung. Zum Ausland gehören natürlich auch die anderen Länder der EU außerhalb Deutschlands sowie der Rest der Welt.
Das mit der Recherche haben wir gelesen, aber um erstmal Kosten zu sparen, macht man immer nur das Notwendigste...
wenn Sie ein Patent anmelden wollen kommen Sie um eine Recherche nicht herum, wenn ich mich nicht irre ist eine Recherche bei einem GBM Schutzrecht sogar zwingend erforderlich wenn Sie später ein Patent anmelden und dieses davon abzweigen wollen. Dies sollten Sie aber am besten einen Patentanwalt fragen, ein Informationsgespräch ist da meistens kostenlos.
Im Grunde heißt es jetzt: 1. Firmensitze herausfinden, 2. Recherche, 3. Patent, 4. gegebenenfalls noch fürs Ausland Schutzrechte anmelden.
Nein, das waren Anreize sich über die Geschichte Gedanken zu machen. Ich kenne Ihre Strategie nicht und kann daher nicht sagen „machen Sie dies oder machen Sie jenes“, das Ziel ist der Weg ;)
Es gibt Erfinder denen reicht es wenn Sie in DE angemeldet haben und dort vermarkten allerdings gibt es auch Fallen wo man aufpassen muss um nicht am Ende mit nichts da zu stehen, einige nannte ich davon.
Die Prioritätszeit läuft 12 Monate. Muss ich in der Zeit auch mein Patent angemeldet haben, bzw. die recherche veranlasst haben?
Auf jeden Fall! Nach 12 Monaten kann man zwar noch einiges machen in der Regel ist es aber dann danach zu spät. Wegen der Recherche und dann folgende Patentanmeldung fragen Sie unbedingt so schnell wie möglich einen Patentanwalt denn die Priorität kann man nur einmal ziehen sonst wäre es eine Doppelpriorität und so etwas ist verboten. Klären Sie am besten auch erst einmal ab, wie und was Sie genau mit der Vermarktung erreichen wollen denn bekanntlich führen viele Wege nach Rom :jump:
Wie lange ist die GBM Schutzanmeldung bereits gültig?
@Neil,
Ihre Anführungen sind großteils schlicht falsch!
Wenn es aber, so wie es scheint, eine Idee ist, die direkt mit der Firma zu tun hat, dann werden die wohl vermarkten wollen.
Den wenigsten Arbeitgeber interessieren ernsthaft Arbeitnehmererfindungen andernfalls würde es mehr erfolgreiche Erfinder geben. Vermarktung einer Arbeitnehmererfindung bedeutet manchmal Ärger, Stress, Juristereien, Investitionen und zu guter Letzt auch manchmal dicken Zoff weil man sich nicht ohne juritischen Rat einigen kann. Die meisten AG haben aber derzeit soviel damit zu tun den AN ans Geld zu gehen und Bereiche von Betrieben ins Ausland zu verlagern das sie keine Zeit haben in innovative Gedanken von AN Zeit und Geld zu investieren.
Soweit ich weiß, beträgt der Anteil an der Vermakrtung den Sie bekommen, den Anteil den die Idee nicht mit der Firma zu tun hat. Z.B. Sie arbeiten bei einer Firma die Eiscreme herstellt, haben aber eine tolle Idee zu einem Sonnenschirm. Das hat nix mit der Firma soweit zu tun. Trotzdem wollen die den Schirm vermarkten.
Dazu das Arbeitnehmererfindungsgesetz:
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19 .
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
(...)
§ 18 Mitteilungspflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung soviel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.
(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen.
(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
§ 19 Anbietungspflicht
(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwendet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.
(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.
(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.
(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.
Auch Ihre Aussage zur Vergütung entspricht nicht der Realität noch ist sie gesetzeskonform da für die Berechnung einer Vergütung viele Faktoren heranzuziehen sind, s.u..
Dabei wird Ihr Anteil dem entsprechend hoch ausfallen. Wenn Sie aber nur eine neue Geschmacksrichtung entworfen haben, hat das sehr viel mit der Firma zu tun und dem entsprechend niedrig fällt der Anteil aus. Den die eigenen Angestellten sollen sich ja Gedanken um die Verbesserug von Produkten machen, das ist im Prinzip ihre Aufgabe.
Dazu gibt es die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst welche man hier: http://transpatent.com/gesetze/rlarberf.html einsehen kann. Für Zwischenwege und alles andere gibt es fähige Anwälte die einem einen ordentlichen Vertrag aufsetzen wo die Belange des AN oder auch freien Erfinder berücksichtigt werden ;)
Hallo Rainer!
Also vielen Dank für die ausführlichen Antworten. :) Wir werden uns jetzt intensiv damit befassen, um das bestmöglichste rauszuholen.
Das GBM wurde angemeldet am 6.2.06, eingetragen am 20.4.06.
Wo finde ich einen Patentanwalt?
Viele Grüße Anja
Hans Wiedemann
26.05.2006, 05:04
Hallo Anja,
zum Beispiel hier (http://www.patentanwalt-suche.de/).
Gruß! Hans
Sie sollten auf jeden Fall darauf achten das Ihr Patentanwalt in dem Bereich tätig ist in dem auch Ihre Erfindung liegt, dann haben Sie auch die Gewissheit das er die Materie verinnerlicht hat und das Maximum herausholt. Da Ihre Anmeldung bereits länger als drei Monate zurückliegt kann ich Ihnen nur den Rat geben so schnell als möglich einen Patentanwalt aufzusuchen. Ich will Ihnen keine Angst machen aber ist die Recherche bei einer GBM Schutzanmeldung für eine spätere Patentabzweigung zwingend erforderlich könnte die Zeit nun extrem eng werden.
Wie gesagt, sprechen Sie mit Ihrem Lebensgefährten die Strategie ab und klären ob Sie nicht vielleicht ein internationales Patent beantragen möchten (dann haben Sie über 30 Monate Zeit, ab Antragseingang, sich für die Länder zu entscheiden wo Sie Schutzrechte beantragen wollen - bringt also viel Luft) denn zuerst eine deutsche und dann eine internationale mit der Priorität des GBM geht m.E. nicht da dies eine Doppelpriorität darstellen würde die verboten ist.
Sorry das ich hier jetzt noch zwei Fragen nach schiebe die mich interessieren aber die letzten Tage hatte ich viel zu tun, nun habe ich die nächsten Tage etwas mehr Zeit.
Zu den Fragen:
1. Wer hat bei Ihrer Anmeldung Recherchiert und geprüft?
2. Wo hat Ihr Lebensgefährte recherchiert wenn er keinen Computer benutzt?
Es kann nämlich auch sein das es diese Idee bereits gibt, Ihr LG diese aber nicht gefunden hat weil er nicht richtig recherchieren konnte. Mir persönlich ist es auch schon passiert das ich genau die Erfindung die ich im Kopf hatte in den Datenbanken der Patentämter wiedergefunden habe, leider nicht von mir.
Um sich späteren Ärger und unnötigen Ausgabe zu ersparen ist einen intensive Recherche in den bekannten Patentdatenbanken und Suchmaschienen zwingend erforderlich um einigermaßen sicher zu sein das man das Rad nicht zum zweiten mal erfindet ;)
Hallo Rainer!
Ist ja kein Problem wegen der Fragen ;) Ich bin ja froh, das ich hier so detaillierte Auskünfte erhalte.
Zur 1. Frage: Als mein LG beim Patentamt war und dies angemeldet hat, ist er eigentlich davon ausgegangen, das seine Erfindung noch nicht existiert. Sonst hätte er ja kein GBM erhalten. Oder ist das falsch? Und geprüft hat es das Amt selber.
Zur 2. Frage: Er hat schon versucht in den Tiefen des Internets etwas zu finden, was seiner Idee gleich oder ähnlich ist. Aber bisher nicht wirklich etwas kongretes gefunden. Und da er davon ausging, das er, wenn er das GBM hat, auch der einzige mit dieser Idee ist, suchte er auch nicht intensiv. :(
Ich muss auch dazu sagen, das die im Patentamt nicht wirklich Aussagen machen, mit denen ein normal Sterblicher etwas anfangen kann. Natürlich ist ein Patent mit allem drum und dran eine komplexe Sache, mit der man sich ausführlich auseinandersetzen muss, aber selbst auf einfache Fragen bekommt man Antworten die oft nur ein "Hochstudierter" versteht.
Wir kümmern uns jetzt erstmal um den Anwalt. Denn ich denke von Angesicht zu Angesicht kann man besser besprechen, was wichtig ist. Ich selber werde jetzt auch mal im Internet schauen, ob sich diese Idee irgendwo schon findet. Wenn das so ist, können wir das auf Eis legen.
Lieben Gruß und Danke Anja
Da ist Ihr LG aber ein möglicher folgenschwerer Irrtum unterlaufen. GBM werden so eingetragen wie sie beantragt werden wenn Sie die erforderlichen Kriterien erfüllen. D.h. Beantragen Sie ein GBM Schutz für ein Teller den es schon gibt, bekommen Sie auch die GBM Urkunde. Bei GBM Schutzrechten wird nicht die erfinderische Höhe oder Neuheit geprüft, dieses wird erst geprüft wenn es zu Schutzrechtsklagen anderer Patent oder Gebrauchsmusterschutzrechtsinhabern kommt oder wenn jemand Ihr GBM einfach löschen will. Es wird nur geprüft ob alle Unterlagen vorhanden sind und diese ordnungsgemäß erstellt bzw. ausgefüllt sind, mehr nicht!
Wie ich anfangs bereits erwähnte sollte man, gerade wenn man sich nicht so sicher ist ob es diese Idee noch nicht gibt, eine Recherche mit beauftragen. Erst damit wird geprüft ob Ihre Anmeldung neu ist oder diese bereits zum Stand der Technik gehört. Allerdings wird auch hier nicht die erfinderische Tätigkeit oder Schöpfungshöhe überprüft, was man allerdings von einem Patentanwalt überprüfen lassen kann.
Ich gehe also davon aus das kaum recherchiert wurde, somit ist ein Informationsgespräch bei einem Patentanwalt unumgänglich. Nehmen Sie alles mit was Sie bisher veröffentlichten sowie Ihre komplette Anmeldung, schreiben Sie sich vorher alle Fragen auf die Sie dem Anwalt stellen wollen, nachher vergessen Sie sonst noch was wichtiges ;)
Viel Glück!
Hallo Rainer,
da haben Sie mich jetzt aber doch etwas nachenklich gemacht.
Mit meinem letzten AG hatte ich ein gespräch über das Thema geführt. Mir kam da eine Idee, die nichts mit dem Geschäftsfeld der Firma zu tun hatte. Vorher hatte ich mich aber schon mal im Internet zu diesem Thema informiert. Wir haben bei uns in der Nähe Opel. Von dort war mir bekannt, das der AG an arbeitern Prämien auszahlt wenn diese eine Idee mit Gewinn einbringen. Deswegen hatte ich eigentlich nachgeschaut. Dann bin ich aber auf die von Ihnen zitierten Gesetzte gestoßen und habe daraufhin mal mit meinem AG gesproche. Das was ich aus dem Gespräch behalten habe ist in etwa das was ich oben geschrieben habe. Habe jetzt das Gefühl, damals dann wohl nicht richtig beraten worden zu sein. :confused: :(
Naja, zu der Umsetzung ist es nicht gekommen und ich arbeite da jetzt auch nicht mehr.
Ich wollte nur darauf hinweisen, das in gegeben Fall das man eine Idee an seinem AG verkaufen will da doch sowieso schon zu "verpflichtet" ist wegen dem Arbeitsverhältnis. Ist aber im Fall des Threaderöffners nicht der Fall.
Gruß
Neil
Hallo Neil,
ob Sie falsch beraten wurden und oder dies wissentlich geschah kann ich nicht beurteilen aber laut Gesetz müssen Sie Ihren AG mitteilen das Sie eine Erfindung gemacht haben. Dies müssen Sie so tun das Ihr AG beurteilen kann ob es sich um eine Diensteerfindung handelt oder eher um eine freie Erfindung. Ist es eine freie Erfindung können Sie Ihrem AG ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, nimmt er dieses Recht nicht an hat er keine weiteren Ansprüche auf eine freie Erfindung.
Dann gibt es noch das so genannte Vorschlagswesen bzw. die Verpflichtung von AN dem AG Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten wenn denn welche anfallen.
Es gibt Firmen, wie die wo ich arbeite, da gibt es weder ein Vorschlagswesen noch anderweitige Betriebsvereinbarungen wo geregelt ist wie die AN vorzugehen haben bei Diensteerfindungen und oder freie Erfindungen. In solchen Fällen ist natürlich absehbar das Fehler bei solchen Meldungen vorkommen und solche Fehler arbeiten dann für den AG. Als ich vor langer Zeit einmal eine Erfindung machte sowie meinem AG monatelang hinterherlief um einen persönlichen Gesprächstermin zu erhalten um diese meinen AG mitzuteilen und auch als Patent sowie Weltneuheit beschrieb womit man Millionen Einnahmen verzeichnen könnte, bekam ich die telefonische Antwort von seiner Vorzimmerdame:
„Schicken Sie mir erst einmal alles zur Vorabprüfung bevor ich diese dem GF vorlege, dann sehen wir weiter“
Das tat ich natürlich nicht und im laufe der Zeit habe ich die auch schon wieder vergessen, leider.
In der Zwischenzeit machte aber meine Frau eine Erfindung die auch angemeldet wurde und die nun vermarktet wird. Ich kenne eine Firma sehr gut die seit Jahren rumjammert wegen Umsatzeinbrüchen, die propagiert auch schon seit Jahren etwas von innovativen Geschäftsfeldern und neuen Einnahmequellen aber tun, tun tun sie absolut nix ausser den Mitarbeitern seit Jahren ans Geld zu gehen und Teilzeitbeschäftigte bis zu 200 Stunden im Monat schindern lassen. Ok, um sich so etwas einfallen zu lassen braucht es auch Zeit und Personal das dann natürlich für innovative Geschäftsfelder und neuen Einnahmequellen nicht zur Verfügung steht somit also entschuldigt.
Nun hat diese Firma aber noch viel größere Probleme, die Mitarbeiter sind unzufrieden und einige Kunden sind unzufrieden weil nur noch Müll angeboten wird und Verträge halbherzig umgesetzt werden weil auch angeblich kein Geld für Neueinstellungen vorhanden ist. Diese Firma steht wohl bereits auf dem Abstellgleis, sie weiss es nur noch nicht so richtig. Wenn diese Firma wüsste das es nur noch den wenigsten interessiert ob diese Firma dicht macht oder nicht würden sie vielleicht ihre Politik ändern aber interessieren wird es ihnen sicherlich auch nicht so wirklich. Derzeit winden sie sich noch aber das unvermeidliche wird nicht mehr aufzuhalten sein, es sei denn, es sei denn....naja, Träume sind eben Schäume ;)
Zurück zum Thema, selbst wenn man falsch beraten wurde seitens des AG kann man sich darauf später berufen, deshalb ist es wichtig alles schriftlich mit Gegenzeichnung abzuliefern damit man dann auch die nötige Beweise hat.

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