Bernhard09
13.10.2009, 01:25
Hallo,
nehmen wir an, ich hätte folgende Erfindung gemacht:
1. Vorrichtung zum Aufräumen von Seilen, gekennzeichnet dadurch, dass sie aus einem zylindrischen Körper besteht, der um seine Längsachse drehbar gelagert ist und an seinen achsialen Rändern Verdickungen aufweist,
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass sie einen Brmpfl aufweist,
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass sie einen Hmpfl aufweist.
Kann es sein, dass das Patentamt die Anmeldung zurückweist, weil Anspruch 1 zu allgemein formuliert ist (Ankerwinden oder Seilrollen gibt es schon), obwohl in Anspruch 2 und 3 eine echt neue Erfindung formuliert ist ?
Ich habe schon überlegt, die Ansprüche wie folgt zu formulieren:
1. Vorrichtung zum Aufräumen von Seilen, gekennzeichnet dadurch, dass sie aus einem zylindrischen Körper besteht, der um seine Längsachse drehbar gelagert ist, an seinen achsialen Rändern Verdickungen und darüber hinaus einen Brmpfl aufweist,
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch dass sie keinen Brmpfl, aber einen Hmpfl aufweist.
Das kommt mir nicht sehr elegant vor und außerdem macht es die Formulierung bei weiteren Unteransprüchen sehr schwierig.
nehmen wir an, ich hätte folgende Erfindung gemacht:
1. Vorrichtung zum Aufräumen von Seilen, gekennzeichnet dadurch, dass sie aus einem zylindrischen Körper besteht, der um seine Längsachse drehbar gelagert ist und an seinen achsialen Rändern Verdickungen aufweist,
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass sie einen Brmpfl aufweist,
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass sie einen Hmpfl aufweist.
Kann es sein, dass das Patentamt die Anmeldung zurückweist, weil Anspruch 1 zu allgemein formuliert ist (Ankerwinden oder Seilrollen gibt es schon), obwohl in Anspruch 2 und 3 eine echt neue Erfindung formuliert ist ?
Ich habe schon überlegt, die Ansprüche wie folgt zu formulieren:
1. Vorrichtung zum Aufräumen von Seilen, gekennzeichnet dadurch, dass sie aus einem zylindrischen Körper besteht, der um seine Längsachse drehbar gelagert ist, an seinen achsialen Rändern Verdickungen und darüber hinaus einen Brmpfl aufweist,
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch dass sie keinen Brmpfl, aber einen Hmpfl aufweist.
Das kommt mir nicht sehr elegant vor und außerdem macht es die Formulierung bei weiteren Unteransprüchen sehr schwierig.
