Thomas Blankenstein
06.01.2007, 01:45
edit:
Man kann diesen Beitrag auch folgendermaßen zusammenfassen: Wenn ich § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrM richtig verstanden habe, kann man als Erfinder die ersten 6 Monate nach Veröffentlichung einer Idee ein fehlendes GebrM-Schutzrecht durch den Nachweis der Urheberschaft seiner Veröffentlichung ersetzen, was - und darum geht es hier, inwiefern das rechtsbeständig ist - bei entsprechender Nutzung der Möglichkeiten des Internets kostenlos und deutlich schneller/einfacher wäre als ein GebrM anzumelden.
Im Zusammenhang mit nachträglichen Nachweismöglichkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechten beschäftigt mich schon seit langem die Frage, ob es nicht einen einfachen Weg gäbe, dies im Internet sicherzustellen. Meine Behauptung wäre: JA! Und mit der folgenden Information auch außerhalb des Urheberrechtes, so z.B. auch im Zusammenhang mit Schutzrechten. Mehrfach habe ich inzwischen nämlich gelesen:
"Selbst nach einer Veröffentlichung kann man für eine Erfindung ein Gebrauchsmuster in Deutschland erhalten, da das Gebrauchsmusterrecht eine 6-monatige Neuheitsschonfrist für eigene Vorbenutzung oder Vorbeschreibung kennt, siehe § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrM"
Andererseits sagen Leute immer wieder: "Erst anmelden, dann reden".
Mein Vorschlag:
Selbst die Kosten für eine GebrM-Anmeldung schüttelt ein Student mal nicht so eben aus dem Ärmel (und über die kostenlosen provisorischen Patentierungen möchte ich jetzt nicht sprechen). Die Frage ist halt, ob vorige Schutrechtsanmeldung wirklich so unentbehrlich ist, bevor man der ganzen Welt von seiner Erfindung erzählt.
DENN: Angenommen, ich veröffentliche meine Idee (ruhig offenherzig mit Details, als hätte ich sie bereits über ein GebrM geschützt!) im Internet, und zwar dort in einem anerkannten und seriösen Forum (das ist die einzige Bedingung!), wo man nur als registrierter Benutzer schreiben darf. Dieser Beitrag kann nachträglich nicht mehr editiert (sondern allenfalls durch einen Folgebeitrag ergänzt) werden, und jeder Beitrag bekommt einen Datumsstempel, wie dies z.B. im Usenet schon seit Ewigkeiten funktioniert und von Google zuverlässig geloggt wird. Hierzu bräuchten sich die dort postenden Erfinder nicht einmal (weil das manche abschrecken mag) sofort mit realen Personendaten anmelden, sondern ein einfacher Nickname mit Passwortschutz reicht.
Auf dieser Grundlage könnte man die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets dazu nutzen, die gemachte Erfindung auf Herz und Nieren zu prüfen und mit Experten Details und Prinzipien zu diskutieren, damit man nicht (solange ungeschützt) ständig in Geheimniskrämerei abdriften muss (weil man sonst "zu viel verraten" würde), so dass am Ende niemand einen konkreten Rat wird geben können, weil zu allgemein gehalten, zu wenig Informationen. Sollte sich dann erfreulicherweise tatsächlich herausstellen, dass die Erfindung wirklich so gut ist, dass man sie verwirklichen sollte, bzw. sich bereits im Laufe der Diskussionen Interessenten melden, die das Produkt herstellen oder vertreiben wollen, kann man sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Veröffentlichung im Internet dazu entschließen, nachträglich ein GBM anzumelden (welches nach gemeinschaftlicher Recherche bzgl. Neuheit deutlich größere Chancen auf Rechtsbeständigkeit haben wird, sonst hätte sich schon früh genug jemand gemeldet und geschrien: "Gibts schon, hier ist der entsprechende Link!"). Natürlich kann man das nach diesen 6 Monaten auch machen, wenn sich noch kein Interessent gefunden hat, die Erfindung in Serie zu geben.
Also sehe ich unterm Strich keinen Nachteil, dieser 6-monatigen "Schonfrist", in der man abwägen kann, ob eine Schutzrechtsanmeldung überhaupt lohnt!
Der wichtigste Punkt wäre dabei wohl, dass diese Seite zumindest von einem Notar administriert wird, weil der Admin (mal abgesehen von Hackern) der Einzige wäre, der evtl. etwas manipulieren könnte. Die Datenbank mit den vorgestellten Erfindungen sollte einer hohen Kontrolle unterliegen. Und was den Nachweis angeht, dass ich wirklich derjenige bin, der am Datum X unter dem Pseudonym JollyJumper0815 in diesem Forum den fraglichen Beitrag erstellt habe, zeige ich der Welt einfach, dass nunmal nur ich das Passwort für diesen Account kenne. Zack, fertig! Natürlich kann ich alternativ von Anfang an auch möglichst viele Daten meiner realen Identität angeben, wenn ich will, sicher von Vorteil.
Nun gibt es ja bereits inzwischen Notare und Anwälte, die ähnliche Dienste anbieten, wo ich aber noch zwei Nachteile gegenüber meinem Vorschlag sehe:
1) Diese Dienste kosten mehr oder weniger Geld!
2) Dann schickt man etwas in einen "elektronischen Tresor"... und naja, irgendwie ist mir das nicht transparent genug, wie "sicher" oder "rechtskräftig" dieser Tresor wäre
Warum hätte mein Vorschlag diese Schwächen nicht?
zu 1) Die neue Methode, durch einfaches veröffentlichen im Internet seine Idee quasi vorläufig, kostenlos für 6 Monate zu "schützen" dürfte den blutigen Anfängern unter den Erfindern einen riesigen Auftrieb geben und dafür sorgen, dass viel, viel mehr Ideen ans Licht kämen, als dies heute geschieht. Ich halte die Dunkelziffer solcher Spontanerfinder, die vor einer Einarbeitung in die patentrechtlichen Grundlagen bzw. der Gebühr und dem offiziellen Procedere für die Anmeldung eines GBM schon im Anfangsstadium jeder noch so kleinen Idee zurückschrecken, für gigantisch! Der Innovationsschub, der von einer Basis zu erwarten wäre, die sich stark verbreitern würde durch diese totale Einfachheit der "Sicherung seiner Erfindung durch schlichtes, formloses Eintippen ins Internet" würde für die gesamte Industrie neue Möglichkeiten eröffnen, dass ich sicher davon ausgehe, dass sich entweder schnell ein namhafter Notar findet, der das Projekt aus Idealismus ehrenamtlich "betreut" (wenn das Forum einfach gehalten wird, ist das WIRKLICH nicht viel Arbeit, ich hab selbst Erfahrung mit Forenbetreuung - in diesem Falle liefe das allermeiste eh von selbst (weil es ja nur im Eintragung und vollautomatischen Datumsstempel ginge)), oder, was ich für noch wahrscheinlicher halte, dass z.B. der BDI oder eine ähnliche Einrichtung die finanzielle Absicherung der Datenbankverwaltung (weit weniger als Portokasse für die!) sicherstellen würde.
zu 2) Ich (als Jura-Laie) höre im Zusammenhang mit Verwertbarkeit von Beweisen vor Gericht immer wieder zwei Aussagen, die sich in meinen Ohren widersprechen:
a) Die einen sagen: "Nää, sowas ist vor Gericht leider bedeutungslos, weil, tja, es steht halt nicht im Gesetz, dass man das verwenden darf und... die Richter würden ja auch gern anders, wenn sie könnten, aber das ist halt doof im Gesetz formuliert, da kann keiner was machen" (So hab ich mal aus 7. Hand gehört, dass es z.B. ein Bauwerk geben soll, was heute nicht abgerissen werden darf weil Adolf Hitler dies seinerzeit irgendwie gesetzlich festgelegt haben soll! Oder so ähnlich jedenfalls!)
b) Die anderen meinen in manchen: "Ja, lustig, du versuchst da eine Gesetzeslücke auszunutzen, und wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, hast du sogar recht, weil sie deinen Fall vergessen haben. Aber Richter sind doch keine Maschinen, die das Gesetz bedienen, sondern letztendlich zählt deren gesunder Menschenverstand, auf Vertrauen dessen man sie erst in dieses Amt gehoben hat!
Wenn meine Hoffnungen berechtigt sind, dass Aussage (b) die vor Gericht relevante ist, dann stünde doch meinem hier dargelegten Vorschlag nichts mehr im Wege: Durch ein simples Verfahren kann jeder (mit gesundem Menschenverstand) sehen, dass Person X die Worte Y zur Zeit Z gepostet hat, nicht mehr und nicht weniger. Identitäsnachweis, s.o. usw.
So. Allen, die bisher gelesen haben, danke für die Ausdauer. War lang, aber ich wollte meinen Standpunkt einmal unmissverständlich festhalten, weswegen ich teils etwas ausholen musste.
Die Klärung dieser Angelegenheit liegt mir sehr am Herzen, weshalb ich mich über jede Beteiligung an diesem Thema freue!
Man kann diesen Beitrag auch folgendermaßen zusammenfassen: Wenn ich § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrM richtig verstanden habe, kann man als Erfinder die ersten 6 Monate nach Veröffentlichung einer Idee ein fehlendes GebrM-Schutzrecht durch den Nachweis der Urheberschaft seiner Veröffentlichung ersetzen, was - und darum geht es hier, inwiefern das rechtsbeständig ist - bei entsprechender Nutzung der Möglichkeiten des Internets kostenlos und deutlich schneller/einfacher wäre als ein GebrM anzumelden.
Im Zusammenhang mit nachträglichen Nachweismöglichkeiten im Zusammenhang mit Urheberrechten beschäftigt mich schon seit langem die Frage, ob es nicht einen einfachen Weg gäbe, dies im Internet sicherzustellen. Meine Behauptung wäre: JA! Und mit der folgenden Information auch außerhalb des Urheberrechtes, so z.B. auch im Zusammenhang mit Schutzrechten. Mehrfach habe ich inzwischen nämlich gelesen:
"Selbst nach einer Veröffentlichung kann man für eine Erfindung ein Gebrauchsmuster in Deutschland erhalten, da das Gebrauchsmusterrecht eine 6-monatige Neuheitsschonfrist für eigene Vorbenutzung oder Vorbeschreibung kennt, siehe § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrM"
Andererseits sagen Leute immer wieder: "Erst anmelden, dann reden".
Mein Vorschlag:
Selbst die Kosten für eine GebrM-Anmeldung schüttelt ein Student mal nicht so eben aus dem Ärmel (und über die kostenlosen provisorischen Patentierungen möchte ich jetzt nicht sprechen). Die Frage ist halt, ob vorige Schutrechtsanmeldung wirklich so unentbehrlich ist, bevor man der ganzen Welt von seiner Erfindung erzählt.
DENN: Angenommen, ich veröffentliche meine Idee (ruhig offenherzig mit Details, als hätte ich sie bereits über ein GebrM geschützt!) im Internet, und zwar dort in einem anerkannten und seriösen Forum (das ist die einzige Bedingung!), wo man nur als registrierter Benutzer schreiben darf. Dieser Beitrag kann nachträglich nicht mehr editiert (sondern allenfalls durch einen Folgebeitrag ergänzt) werden, und jeder Beitrag bekommt einen Datumsstempel, wie dies z.B. im Usenet schon seit Ewigkeiten funktioniert und von Google zuverlässig geloggt wird. Hierzu bräuchten sich die dort postenden Erfinder nicht einmal (weil das manche abschrecken mag) sofort mit realen Personendaten anmelden, sondern ein einfacher Nickname mit Passwortschutz reicht.
Auf dieser Grundlage könnte man die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets dazu nutzen, die gemachte Erfindung auf Herz und Nieren zu prüfen und mit Experten Details und Prinzipien zu diskutieren, damit man nicht (solange ungeschützt) ständig in Geheimniskrämerei abdriften muss (weil man sonst "zu viel verraten" würde), so dass am Ende niemand einen konkreten Rat wird geben können, weil zu allgemein gehalten, zu wenig Informationen. Sollte sich dann erfreulicherweise tatsächlich herausstellen, dass die Erfindung wirklich so gut ist, dass man sie verwirklichen sollte, bzw. sich bereits im Laufe der Diskussionen Interessenten melden, die das Produkt herstellen oder vertreiben wollen, kann man sich innerhalb der ersten 6 Monate nach Veröffentlichung im Internet dazu entschließen, nachträglich ein GBM anzumelden (welches nach gemeinschaftlicher Recherche bzgl. Neuheit deutlich größere Chancen auf Rechtsbeständigkeit haben wird, sonst hätte sich schon früh genug jemand gemeldet und geschrien: "Gibts schon, hier ist der entsprechende Link!"). Natürlich kann man das nach diesen 6 Monaten auch machen, wenn sich noch kein Interessent gefunden hat, die Erfindung in Serie zu geben.
Also sehe ich unterm Strich keinen Nachteil, dieser 6-monatigen "Schonfrist", in der man abwägen kann, ob eine Schutzrechtsanmeldung überhaupt lohnt!
Der wichtigste Punkt wäre dabei wohl, dass diese Seite zumindest von einem Notar administriert wird, weil der Admin (mal abgesehen von Hackern) der Einzige wäre, der evtl. etwas manipulieren könnte. Die Datenbank mit den vorgestellten Erfindungen sollte einer hohen Kontrolle unterliegen. Und was den Nachweis angeht, dass ich wirklich derjenige bin, der am Datum X unter dem Pseudonym JollyJumper0815 in diesem Forum den fraglichen Beitrag erstellt habe, zeige ich der Welt einfach, dass nunmal nur ich das Passwort für diesen Account kenne. Zack, fertig! Natürlich kann ich alternativ von Anfang an auch möglichst viele Daten meiner realen Identität angeben, wenn ich will, sicher von Vorteil.
Nun gibt es ja bereits inzwischen Notare und Anwälte, die ähnliche Dienste anbieten, wo ich aber noch zwei Nachteile gegenüber meinem Vorschlag sehe:
1) Diese Dienste kosten mehr oder weniger Geld!
2) Dann schickt man etwas in einen "elektronischen Tresor"... und naja, irgendwie ist mir das nicht transparent genug, wie "sicher" oder "rechtskräftig" dieser Tresor wäre
Warum hätte mein Vorschlag diese Schwächen nicht?
zu 1) Die neue Methode, durch einfaches veröffentlichen im Internet seine Idee quasi vorläufig, kostenlos für 6 Monate zu "schützen" dürfte den blutigen Anfängern unter den Erfindern einen riesigen Auftrieb geben und dafür sorgen, dass viel, viel mehr Ideen ans Licht kämen, als dies heute geschieht. Ich halte die Dunkelziffer solcher Spontanerfinder, die vor einer Einarbeitung in die patentrechtlichen Grundlagen bzw. der Gebühr und dem offiziellen Procedere für die Anmeldung eines GBM schon im Anfangsstadium jeder noch so kleinen Idee zurückschrecken, für gigantisch! Der Innovationsschub, der von einer Basis zu erwarten wäre, die sich stark verbreitern würde durch diese totale Einfachheit der "Sicherung seiner Erfindung durch schlichtes, formloses Eintippen ins Internet" würde für die gesamte Industrie neue Möglichkeiten eröffnen, dass ich sicher davon ausgehe, dass sich entweder schnell ein namhafter Notar findet, der das Projekt aus Idealismus ehrenamtlich "betreut" (wenn das Forum einfach gehalten wird, ist das WIRKLICH nicht viel Arbeit, ich hab selbst Erfahrung mit Forenbetreuung - in diesem Falle liefe das allermeiste eh von selbst (weil es ja nur im Eintragung und vollautomatischen Datumsstempel ginge)), oder, was ich für noch wahrscheinlicher halte, dass z.B. der BDI oder eine ähnliche Einrichtung die finanzielle Absicherung der Datenbankverwaltung (weit weniger als Portokasse für die!) sicherstellen würde.
zu 2) Ich (als Jura-Laie) höre im Zusammenhang mit Verwertbarkeit von Beweisen vor Gericht immer wieder zwei Aussagen, die sich in meinen Ohren widersprechen:
a) Die einen sagen: "Nää, sowas ist vor Gericht leider bedeutungslos, weil, tja, es steht halt nicht im Gesetz, dass man das verwenden darf und... die Richter würden ja auch gern anders, wenn sie könnten, aber das ist halt doof im Gesetz formuliert, da kann keiner was machen" (So hab ich mal aus 7. Hand gehört, dass es z.B. ein Bauwerk geben soll, was heute nicht abgerissen werden darf weil Adolf Hitler dies seinerzeit irgendwie gesetzlich festgelegt haben soll! Oder so ähnlich jedenfalls!)
b) Die anderen meinen in manchen: "Ja, lustig, du versuchst da eine Gesetzeslücke auszunutzen, und wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, hast du sogar recht, weil sie deinen Fall vergessen haben. Aber Richter sind doch keine Maschinen, die das Gesetz bedienen, sondern letztendlich zählt deren gesunder Menschenverstand, auf Vertrauen dessen man sie erst in dieses Amt gehoben hat!
Wenn meine Hoffnungen berechtigt sind, dass Aussage (b) die vor Gericht relevante ist, dann stünde doch meinem hier dargelegten Vorschlag nichts mehr im Wege: Durch ein simples Verfahren kann jeder (mit gesundem Menschenverstand) sehen, dass Person X die Worte Y zur Zeit Z gepostet hat, nicht mehr und nicht weniger. Identitäsnachweis, s.o. usw.
So. Allen, die bisher gelesen haben, danke für die Ausdauer. War lang, aber ich wollte meinen Standpunkt einmal unmissverständlich festhalten, weswegen ich teils etwas ausholen musste.
Die Klärung dieser Angelegenheit liegt mir sehr am Herzen, weshalb ich mich über jede Beteiligung an diesem Thema freue!
