Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : neues Produkt auf dem Markt geschmissen - aber nix geschützt
Sven_Bergmann
22.11.2006, 16:11
Hallo und Guten Tag,
ich habe eine Frage an die Experten unter Ihnen.
Ich habe im Rahmen eines Projektes ein neues Produkt entwickelt, es ist eine Art Handtasche, aber in einer anderen Form, aus anderen Material etc. Sie lässt sich sehr leicht herstellen, und im Rahmen dieses einen Projektes haben wir dies auch getan und die Tasche in Läden und per Direktmarketing vertrieben. Das Projekt ist nun zu Ende, und wir möchten gerne weiter machen.
Jedoch haben wir nichts geschützt. Das war auch einfach finanziell nicht drin. Ein Unternehmen in der selben Stadt fand die Idee scheinbar ganz lecker, und fängt nun an auch solche Taschen auf den Markt zu werfen. Die Fertigungsart und das Material ist das selbe, nur ist eben der Name anders und der Aufdruck bzw. die Optik leicht abgewandelt.
Was können wir jetzt machen? Ist das nun der Fall: zu voreilig gewesen und Pech gehabt mit Schutz des Produktes? Was dann aber auch heißen würde, das das "Gegnerunternehmen" auch nichts mehr schützen kann, richtig? Wir hätten nun also nur noch unseren Namen und das Gewissen, das wir die ersten waren? Oder besteht bzw. bestand doch noch ne Möglichkeit das Produkt schützen zu lassen, obwohl wir es schon auf den Markt geworfen haben? Ich dachte jedenfalls das Produkt darf beim Schutz noch nicht auf dem Markt sein, es muss also alles Top-Secret ablaufen und der Vertrieb erst nach dem Schützenlassen anlaufen?
Fragen über Fragen, ich bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre zahlreichen und kompetenten Antworten!
Mit freundlichen Grüßen, Sven Bergmann
Hallo Sven,
in der Tat würde ich sagen, Pech gehabt! Aber erstens bin ich kein Rechtsanwalt und zweitens weiss ich nicht, ob eventuell das Design schon alleine über das Urheberrecht geschützt sein könnte oder ob es so etwas wie einen "Messeparagraphen" im Design Schutz gibt. Ich würde Dir raten mit diesem Fall einmal einen Rechtsanwalt bzw. Patentanwalt zu konsultieren. Patentanwalt deshalb, weil viele sich auch im Urheberrecht gut auskennen und zum anderen beim Patentanwalt ein Informationsgespräch meistens (!) kostenlos ist ;)
Viel Hoffnung, das man da was machen kann, würde ich mir da aber ehrlich gesagt nicht machen. Wie lange ist es denn her, das Ihr Euer Produkt auf dem Markt geworfen habt?
Sven_Bergmann
22.11.2006, 22:22
Hallo Rainer,
vielen Dank für deine Antwort.
Es ist ca. 4 Monate her. Das Produkt ist leider relativ leicht (auf den Fertigungsaufwand bezogen) zu kopieren. Naja wird hoffentlich trotzdem was, schließlich kennen die Leute nun unseren Produktnamen.
Ich glaube nicht das es was mit Urheberrecht auf das Design wird, ist ja quasi das selbe wie mit Eastpack-Rucksäcken. Die Kopien sehen auch nahezu genauso aus, nur ohne Label und schlechtere Verarbeitung im Detail etc. Müsst doch die selbe Problematik sein, oder?
Hallo Sven,
Gesetze sind dazu da, gerade wenn man sie braucht, einmal ein Auge drauf zu werfen.
Geschmacksmustergesetz ( Deutschland ) (http://transpatent.com/gesetze/gschmg.html)
§ 5 Offenbarung
Ein Muster ist offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.
§ 6 Neuheitsschonfrist
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
§ 7 Recht auf das Geschmacksmuster
(1) Das Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, so steht ihnen das Recht auf das Geschmacksmuster gemeinschaftlich zu.
(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
§ 15 Ausstellungspriorität
(1) Hat der Anmelder ein Muster auf einer inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen.
(2) Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
(3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Musters diesen Tag und die Ausstellung anzugeben sowie einen Nachweis für die Zurschaustellung einzureichen. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert die Prioritätsfristen nach § 14 Abs. 1 nicht.
§ 41 Vorbenutzungsrecht
(1) Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. Der Dritte ist berechtigt, das Muster zu verwerten. Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Der § 41 ist in soweit interessant, das derjenige der nicht anmeldet, ein Vorbenutzungsrecht hat. Also egal wer von Euch beiden, sollte eine Eintragung noch gehen, anmeldet, kann dem anderen wohl nicht mehr verbieten anzubieten. Es sei denn, in der Anmeldung kommen weitere Details zur Sprache, die noch nicht veröffentlicht wurden und noch nicht benutzt werden/wurden oder in Staaten angemeldet wird, wo andere noch nicht vertreiben und/oder Geschäftsbeziehungen unterhalten ;)
Das alles und noch viel mehr, wird Dir ein Anwalt erklären können ;)
Diese und andere § sind recht interessant. Du solltest wirklich einmal einen Patentanwalt aufsuchen, besonders dann, wenn Du die Zeit und die Umstände wo/wie Ihr veröffentlicht habt auch beweisen könnt, diese ist ja noch nicht all zu lange her und vielleicht sprechen die Umstände ja für Dich/Euch. Womöglich ist ja doch noch was, unter Umständen ;) , zu retten.
Ich weiss nicht ob Du die o.g. Firma vergleichen kannst, da hier u.a. auch zusätzlich noch das Markenrecht herangezogen werden müsste ;)
Lese Dir auf jeden Fall auch "Das deutsche Geschmacksmustergesetz" (siehe oben) durch!
Sven_Bergmann
06.12.2006, 18:00
Ersteinmal vielen Dank für deine bisherige Hilfe! :)
Ich habe in den letzten Tagen mit meiner Unternehmensberatung gesprochen, sie meinen das es wohl schlecht aussieht, daher war ich auch noch nicht beim Patentanwalt. Aber OK, aus Fehlern lernt man und Konkurrenz belebt das Geschäft.
Jetzt noch mal eine praxisorientierte Zusammenfassung:
Ich sehe als Unternehmer auf einer Messe ein neues Produkt eines Mitbewerbers, dieses Produkt ist nicht als Patent, Gebrauchsmuster etc. geschützt, nur der Name als Marke. Ich kann jetzt also hergehen, das Produkt kopieren, mir einen anderen Namen einfallen lassen und es vertreiben. Quasi wie Rucksäcke ála Eastpack?
Kann der Konkurrent mir da irgendwas anhaben? Nachdem ich mir jetzt die Postings und Gesetze nochmal durchgelesen habe, eher nein, weil das Produkt ansich vor der Veröffentlichung geschützt werden muss. Also kann es auch nicht nach der VÖ noch nachträglich geschützt werden und mir als "kopierender" ein Strich durch die Rechnung machen. Sehe ich das so richtig? Irgendwelche Urheberrechte an der Idee werden da nicht verletzt?
Wie gesagt, es gibt den so genannten Messeparagraphen. Ein Unternehmer der sich mit einem neuen Produkt auf einer Messe präsentiert, wird sich sicherlich abgesichert haben und die einschlägigen Gesetze und Vorschriften kennen. Aber auch wenn er sich darin nicht so gut auskennt, er kann mit dem Messeauftritt beweisen, das diese Idee bereits vor Deiner Einreichung beim Patentamt von ihm veröffentlicht wurde - § 2 Geschmacksmusterschutz
Davon abgesehen würde ich es lieber lassen die Ideen von anderen zu kopieren oder zu „entwenden“, so etwas kann mitunter sehr teuer werden!
Ich sehe als Unternehmer auf einer Messe ein neues Produkt eines Mitbewerbers, dieses Produkt ist nicht als Patent, Gebrauchsmuster etc. geschützt, nur der Name als Marke. Ich kann jetzt also hergehen, das Produkt kopieren, mir einen anderen Namen einfallen lassen und es vertreiben. Quasi wie Rucksäcke ála Eastpack?
Ich bin im Markenschutz nicht so gut bewandert, ich denke aber das durch den Markenschutz bereits ein ausreichender Schutz hergestellt wurde, wenn auch nicht für die Bauart des Produktes. Da sich der Mitbewerber aber bereits per Marke abgesichert hat, würde mich die Frage interessieren, weshalb er dieses Produkt nicht auch per Geschmacksmuster geschützt hat. Womöglich hat er diesbezüglich selber recherchiert und herausgefunden, das es sich so nicht schützen lässt.
Kann der Konkurrent mir da irgendwas anhaben? Nachdem ich mir jetzt die Postings und Gesetze nochmal durchgelesen habe, eher nein, weil das Produkt ansich vor der Veröffentlichung geschützt werden muss. Also kann es auch nicht nach der VÖ noch nachträglich geschützt werden und mir als "kopierender" ein Strich durch die Rechnung machen. Sehe ich das so richtig? Irgendwelche Urheberrechte an der Idee werden da nicht verletzt?
Hier mal das Markengesetz: Markengesetz (MarkenG) in Deutschland - Markenrechtsreformgesetz (http://transpatent.com/gesetze/marken.html) Aber auch wenn er sein Produkt nur über die Marke schützen gelassen hat, selbst Plagiatismus ist kein Kavaliersdelikt und strafbar!
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