PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Patentanmeldung/Erfindung visualisieren



Christian
19.12.2005, 16:29
Ich habe eine Idee, weiß aber nicht wie ich diese zu Papier bringe.

Gibt es irgendwelche Dienstleister, die Patentzeichnungen anfertigen?

Kennt jemand gute Software mit der man solche Zeichnungen selbst anfertigen kann?

Welchen Normen unterliegen solche Zeichnungen, die für das Einreichen eines Patentes notwendig sind?

Rainer
21.12.2005, 18:28
Hallo Christian,

Dienstleister die Ihnen dabei helfen eine professionelle und konforme Patentbeschreibung anzufertigen sind Patentanwälte. Diese sind zwar nicht ganz günstig aber sie helfen dabei Dinge zu beschreiben die man sehr sehr schwer, wenn überhaupt oder garnicht umgehen kann. Des weiteren helfen Sie auch bei Fragen die definitiv auftreten werden.

Hat man zwar Ideen nicht aber die Fähigkeit diese sicher zu beschreiben geht an einem guten Patentanwalt kein Weg dranne vorbei. Hat man zusätzlich auch nicht das Geld für einen Patentanwalt sollte man die Idee entweder wieder vergessen oder warten bis man eines der beiden o.g. Voraussetzungen erfüllen kann und hoffen das nicht auch andere diese geniale Idee haben ;)

Die Normen der Zeichnungen ergeben sich aus der Patentanmeldeverordnung - PatAnmV § 4 Patentansprüche Absatz 9:


(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.

sowie § 5 Beschreibung Absatz 2 Punkt 7


7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der beanspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnungen unter Verwendung der entsprechenden Bezugszeichen.

und § 6 Zeichnungen


(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:



oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1,0 cm

Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.

(2) Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.

(3) Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

(4) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführungen müssen gewährleisten, daß nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

(5) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

(6) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu numerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk "Stand der Technik" gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, daß die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerläßlich ist.

(7) Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.

(8)Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie "Wasser", "Dampf", "offen", "zu", "Schnitt nach A-B", sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

Software kenne ich keine aber ich denke das es nicht so wichtig ist wie man die Zeichnungen anfertig eher geht es um die allgemeine Darstellung bzw. um auch zeichnerisch darzustellen worum es geht. Dies hilft u.a. auch gegen mögliche Patentverletzer sicherer vorzugehen.

Hoffe etwas geholfen zu haben, bei weiteren Fragen einfach nochmal nachfragen ;)

Source: http://transpatent.com/gesetze/patanmv.html

Meine Aussagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, im Zweifel einfach einen Fachanwalt konsultieren!

Thomas Weber
23.04.2009, 17:23
Ich habe eine Idee, weiß aber nicht wie ich diese zu Papier bringe.

Gibt es irgendwelche Dienstleister, die Patentzeichnungen anfertigen?

Kennt jemand gute Software mit der man solche Zeichnungen selbst anfertigen kann?

Welchen Normen unterliegen solche Zeichnungen, die für das Einreichen eines Patentes notwendig sind?

Es gibt einige Dienstleister, die Dir helfen können Deine Erfindung formgerecht zu visualisieren. Die findest Du u.a. bei Google unter "Patentzeichnungen", z.B.: PATENTZEICHNUNGEN THOMAS* WEBER (http://www.die-zeichnung-patent.de)
Es ist in jedem Fall besser mit einem gut ausgearbeiteten Konzept (wenn überhaupt) zu einem Patentanwalt zu gehen. Das erleichtert beiden die Arbeit.

Tom

Rainer
23.04.2009, 17:53
Wobei hier eine absolute (!) Vertrauensbasis besteht und Offenbarungen an Dritte neuheitsschädlich sein können! Man sollte also überlegen, welche Gefahren bestehen, wenn man Dritte einweiht in eine noch ungeschützte Idee. Das Beste in solchen Fällen, so finde ich, ist der Gang zum Patentanwalt und kostet möglicherweise sogar nicht mehr, als wenn sie ein Drittanbieter anfertigt.

Erfinderregel Nummer 1: "Erst sichern dann quatschen!"