Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Patent/Geschäftsidee - Prototyp fehlt
Immobilienhai
31.08.2005, 20:47
Hallo Leute,
Anfang 2004 habe ich ein Patent angemeldet.
Erst Mitte diesen Jahres kam mir die Idee wie ich es am besten vermarkte.
Dabei ist es offensichtlich, aber ich habe über ein Jahr gebraucht um drauf zu kommen.
Und zwar handelt es sich bei meiner Patentanmeldung um ein Modul, dass in jedes Haushalts-, Unterhaltungs- und Kommunikationsgeräte integriert werden kann.
Ich möchte als Zulieferer auftreten, der das Modul an die Geräte interessierter Firmen anpasst, das Modul produzieren lässt und es an die Firma weiterverkauft.
Laut Aussage eines Beraters der FH-Frankfurt, würde sich aber kein Hersteller darauf einlassen, sondern dann gleich die ganze die Idee aufkaufen.
Zitat: "Das wäre ja sonst wie bei Bill Gates"
Ich meine in der Automobilindustrie ist dieses Verfahren doch gang und gebe...
Was mir noch Probleme bereitet, ist, dass ich erst 20 Jahre alt bin und mich somit viele nicht ernst nehmen.
Außerdem glaube ich inzwischen, dass meine Idee zum Zeitpunkt der Patentanmeldung schon zum "Stand der Technik" gezählt werden könnte.
Allerdings noch niemand auf die Idee kam, das Modul so zu verwenden wie ich es vor habe bzw. es so zu vermarkten.
Wie verhält man sich da am besten?
Soll ich mich am besten einmal mit einem Patentanwalt zusammensetzen und die ganze Geschäftsidee besprechen?
Außerdem bin ich selber nicht in der Lage einen Prototyp zu bauen. Soll ich mir dafür irgendeinen Bastler oder Studenten suchen, oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?
MfG
Thomas
Josef Zwack
31.08.2005, 22:24
Mein Vorschlag:
Zuerst den Prüfungsantrag stellen und die entsprechende Gebühr bezahlen. Der erste Prüfungsbescheid beinhaltet dann zwar meistens Entgegenhaltungen, die jedoch durch sachliche Argumente und gegebenenfalls Umformulieren, bzw. Einschränken der Patentansprüche, wieder aus dem Weg geräumt werden können.
Auf jeden Fall kann man aus dem ersten Prüfungsbescheid ersehen, ob Deine Idee neu war und berechtigte Aussicht auf ein Patent besteht.
MfG
Josef Zwack
Immobilienhai
03.09.2005, 13:39
Danke für deine Antwort! ;)
Ich habe über drei Ecken schonmal ein Patentanwalt gebeten sich meine Patentanmeldung einmal anzusehen. Der hat mir auch gesagt, dass ich den ersten Prüfungsbescheid abwarten soll, da seiner Meinung nach die Patentansprüche so wie ich sie formuliert habe nicht zulässig wären.
Das man am ersten Prüfungsbescheid erkennen kann, ob die Idee neu ist wusste ich nicht.
Verfahrenskostenhilfe habe ich für den Prüfungsantrag bewilligt bekommen (nach nur acht Monaten Bearbeitunsgzeit :mad: )
Also der Prüfungsantrag ist gestellt. :)
Wieviel Zeit vergeht so bis der erste Prüfungsbescheid kommt?
Diese Warterei nervt... :(
Naja inzwischen bin ich offiziell Student, ich hoffe mal, dass sich an der FH jemand finden lässt der mir einen Prototyp bauen kann ;)
MfG
Thomas
Hallo Thomas,
das Ansprüche und Umfang einer Patentanmeldung von vielen falsch beschrieben/verarbeitet wird passiert leider vielen. Gerade wenn man denkt das man doch selber genug Grips im Kopf hat eine Anmeldung selber hin zu bekommen belehrt einem der Sachbearbeiter beim Patentamt eines besseren. Auch die Formulierungen müssen sorgfältig gewählt werden, formuliert man zu weiträumig wird der Sachbearbeiter murren und die Zeit läuft einem weg, formuliert man zu eng oder softig ist das Patent umgeh- angreif- oder sogar löschbar.
Sie hätten vorher mit einem Patentanwalt reden sollen und nicht überstürzt anmelden sollen, denn jetzt, bzw. ab Anmeldetag, beginnt bereits die Uhr an zu ticken – 12 Monate vergehen manchmal wie im Fluge und in der zeit sollten Sie alles in Sack und Pack haben.
Einen ersten Prüfbericht erhalten Sie wohl nach etwa 7-9 Monaten nach Anmeldung, dann haben Sie noch genau 3-5 Monate Zeit die Anmeldung umzuschreiben oder zu ergänzen und/oder z.B. eine EP oder PCT Anmeldung einzureichen. Dann kommt der nächste Prüfbericht 1-3 Monate später und haben Sie dann noch keine weiteren Anmeldungen für Ihre Idee eingereicht werden Sie sicher keinen Anwalt finden der das für Sie sorgfältig übernehmen wird da der Zeitrahmen einfach zu eng wird.
Ich denke nicht das ein Prototyp zwingend erforderlich ist. Haben Sie eine wirklich ausführliche Beschreibung der Idee angefertigt sodass ein möglicher Interessent sich bildlich vorstellen kann was es ist und wie es funktioniert sollte dies vorerst reichen. Als Erfinder kann man selten die Theorie und die Praxis, in Ihrem fall einen Prototypen, anfertigen wofür wohl viele Verständnis haben werden sonst brauchen Sie ja nur noch einen Hersteller Ihrer Idee.
Ist der Markt (Kunden, Firmen, Käufer, Interessenten usw.) vorhanden und wird Ihr Produkt dringend benötigt dürfte eine erfolgreiche Vermarktung kein größeres Problem darstellen.
Meinen Sie vielleicht das Sie Anfang 2005 ein Patent angemeldet haben? Sollte 2004 gemeint sein dürfte es wohl schon zu spät sein um z.B. Änderungen vorzunehmen.
Immobilienhai
05.09.2005, 18:15
Meinen Sie vielleicht das Sie Anfang 2005 ein Patent angemeldet haben? Sollte 2004 gemeint sein dürfte es wohl schon zu spät sein um z.B. Änderungen vorzunehmen.Anfang 2004 stimmt schon. Ein halbes Jahr später habe Verfahrenskostenhilfe (für das Patenterteilungsverfahren) beantragt, diese wurde im Mai 2005 bewilligt. Ende Mai habe ich dann den Antrag auf Patentprüfung gestellt.
Mir scheint es so, als hätte ich den Zeitrahmen gar nicht hätte einhalten können, da die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein schon 8 Monate gedauert hat.
Laut ihrer Aussage vergehen bis zum ersten Prüfbericht dann nochmal ca. 8 Monate, da habe ich die 12 Monate doch schon längst überschritten, selbst wenn ich die Verfahrenkostenhilfe direkt nach der Anmeldung beantragt hätte.
Edit:
Ich habe mir gerade nochmal das Schreiben von meinem Patentanwalt durchgelesen.
Da steht folgendes drin:
"[...]Den Unterlagen entnehmen wir, daß Sie die Anmeldung am XXX (Anfang 2004) beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt haben und auch Prüfungsantrag gemäß § 44 PatG gestellt wurde. In unserem Telefonat bestätigten Sie mir, daß noch kein Prüfungsbescheid herausgegeben wurde. Im Prüfungsverfahren vor dem DPMA ist es jederzeit möglich die Patentansprüche zu ändern und insbesondere auch aufzuweiten, sofern die Patentansprüche durch die Anmeldeunterlagen in der ursprünglichen Fassung noch abgedeckt sind.[...]"
Ich soll mich melden, wenn ich den ersten Prüfungsbescheid in den Händen halten.
[...]und haben Sie dann noch keine weiteren Anmeldungen für Ihre Idee eingereicht[...]
Könnten Sie mir das bitte näher erklären?
Hallo Thomas,
ich meine damit das Sie nur 12 Monate Zeit haben, ab Anmeldetag, weitere Anmeldungen bzw. Schutzrechtsanmeldungen Ihrer Idee im Ausland zu tätigen ( Eine weitere nationale Anmeldung beispielsweise in den USA oder eine europäische Anmeldung mit z.B. 5 weiteren nationalen Anmeldungen in Europa oder eine PCT, Internationale, Anmeldung wo Sie beispielsweise noch 10 weite Staaten in Asien, Amerika und Europa einleiten würden) – Priorität! Danach ist ebbe!
§ 40 PatG - Priorität einer nationalen Erstanmeldung (innere Priorität)
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.
(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
(5) Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.
(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.
Sollten Sie allerdings mit eine Anmeldung in einem Land zufrieden sein dürfte dies für Sie nicht zutreffen bzw. wichtig sein.
Und den Ausnahme Paragraphen § 41 PatG - Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung derselben Erfindung in Anspruch nimmt, hat vor Ablauf des 16. Monats nach dem Prioritätstag Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.
(2)Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Patentamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden.
Ich geh aber mal davon aus das Sie Ihre Idee zuerst in Deutschland angemeldet haben dann trifft § 41 PatG für Sie nicht zu wollte es aber der Vollständigkeit erwähnen ;)
Source: http://www.patentgesetz.de
Immobilienhai
06.09.2005, 12:51
Jetzt habe ich es verstanden, ihre Aussage bezog sich auf Anmeldungen im Ausland :denkt:
Da habe ich wohl ein wenig auf "der Leitung" gestanden :D
Naja...mit einer Anmeldung im Ausland habe ich mich bis jetzt noch nicht beschäftigt, dafür ist es jetzt wohl auch zu spät...
Ich denke ich werde jetzt erstmal den Prüfbescheid abwarten.
Inzwischen werde ich mich mit dem Prototyp ein bißchen beschäftigen. Mit der Materie muss ich mich in den nächsten Jahren sowieso befassen, denn in ein paar Wochen fängt mein Studium an ;)
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