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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wie kann man zeitnah neue Erkenntnisse prioritätsmäßig absichern?


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Inscheniör
16.10.2006, 07:15
Hallo zusammen,

nehmen wir mal an, ich habe was erfunden, schreibe eine Patentanmeldug und reiche die ein.

Nehmen wir weiterhin an, ich mache danach noch weiter und finde noch weitere wichtige Aspekte heraus.

Jetzt möchte ich diese weiteren Aspekte natürlich in das Patent mit einbringen.

Das geht ja, indem ich ein zweites Patent anmelde, mit den originalen und den neuen Erkenntnissen, und für das zweite Patent die Priorität des ersten beanspruche. Dann haben die originalen Erkenntnisse die Priorität des ersten Patents und die zusätzlichen Erkenntnisse haben als Stichtag den Tag dieser zweiten Anmeldung.
Allerdings kann man das ja nur einmal machen, weil es nicht erlaubt ist, in einer Reihe mehrmals hintereinander Prioritäten zu beanspruchen.
Wenn ich also ein PCT machen will (oder andere Auslandsanmeldungen) mit Priorität auf die Originalanmeldung, dann ist die einzige Möglichkeit neue Erkenntnisse einfließen zu lassen, dieser Zeitpunkt.
Da ich dafür ja aber erst mal den ersten Prüfungsbericht abwarten muss, aber maximal nur 1 Jahr Priorität beanspruchen kann, begrenzt sich der Zeitraum um neue Erkenntnisse einfließen zu lassen etwa auf den 9. bis 11. Monat nach der Originalanmeldung.

Soweit alles richtig?

Was mache ich aber, wenn ich 2 Monate nach der Originalanmeldung wichtige neue Aspekte herausfinde.
Könnte natürlich die alte Anmeldung zurückziehen, und komplett neu anmelden, aber wenn hinterher rauskommt, dass in der Zwischenzeit irgendetwas neuheitsschädliches veröffentlicht/angemeldet wurde, dann seh ich ziemlich dumm aus.

Auch wenn ich dann bis zum 10. Monat warte, könnte es ja sein, dass zwischen dem zweiten und dem 10. Monat irgendjemand anders etwas veröffentlicht/anmeldet was neuheitsschädlich wäre.
Ganz traurig wäre das ja dann, wenn die Originalanmeldung wegen fehlender Erfindungshöhe nicht patentierbar wäre, die Erfindungshöhe zusammen mit den neuen Erkenntnissen aber ausgereicht hätte, nun aber an der Neuheit scheitert.

Gibts da nicht irgendeine andere Möglichkeit, sich die neuen Erkenntnisse zum richtigen Zeitpunkt prioritätsmäßig zu sichern und trotzdem im 10. oder 11. Monat dann eine PCT mit der Priorität der Erstanmeldung zu machen (ok, die neuen Erkenntnisse hätten denn eine Priorität von 2 Mionaten später)?



Kann man eigentlich bei einer Patentanmeldung (z.B. PCT) die Priorität mehrerer vorangegangener Patentanmeldungen beanspruchen?
Also dass man z.B. nach 2 Monaten nochmal komplett neu anmeldet, mit den originalen und den neuen Erkenntnissen, die Originalanmeldung aber weiterlaufen lässt.
Und dann mache ich 11 Monate nach der Originalanmeldung eine PCT mit dem Komplettinhalt und beanspruche einfach die Priörität beider (oder von noch mehr) vorangegangener Anmeldungen.

Weiß jemand ob sowas geht?

Gruß Roland

Rainer
17.10.2006, 10:21
Hallo Roland,


Jetzt möchte ich diese weiteren Aspekte natürlich in das Patent mit einbringen.

Das geht ja, indem ich ein zweites Patent anmelde, mit den Originalen und den neuen Erkenntnissen, und für das zweite Patent die Priorität des ersten beanspruche.

Ob das so geht wage ich u bezweifeln, denn wenn Du neue, also nicht bereits bei der ersten Anmeldung offenbarte Merkmale, einfügen willst, musst Du eine Nachanmeldung mit der „inneren Priorität“ machen, wenn Du zuerst eine deutsche Anmeldung tätigst. Du kannst auch neue Erkenntnisse in einer zweiten Anmeldung einfügen, wenn Du, um bei Deinem Beispiel zu bleiben, eine PCT Anmeldung machst, dann musst Du allerdings die „äussere Priorität“ in Anspruch nehmen.

Eine Nachanmeldung im Ausland, mit Bezug auf die „äussere Priorität“, mit neuen Merkmalen ist möglich, nimmst Du aber auf die Priorität der nationalen (deutschen) Erstanmeldung Bezug, gilt nur der Inhalt und die technische Offenbarung der ersten bzw. der nationalen (deutschen) Erstanmeldung! Die neuen Merkmale der ausländischen Nachanmeldung erhalten dann ein neues Anmeldedatum für den übersteigenden, neuen technischen Inhalt!

Du kannst dann auch keine zweite Priorität ziehen, wenn Du bereits die Priorität der Erstanmeldung gezogen hast! Allerdings kannst Du aber die Priorität für die neuen Merkmale der Nachanmeldung ziehen.

Ganz dringend möchte ich Dir dazu § 40 PatG und/oder § 6 GbmG ans Herz legen, es gibt nämlich diesbezüglich einige Fallstricke die Du beachten musst, rede darüber mit einem Patentanwalt!


Dann haben die originalen Erkenntnisse die Priorität des ersten Patents und die zusätzlichen Erkenntnisse haben als Stichtag den Tag dieser zweiten Anmeldung.

Ganz genau!


Allerdings kann man das ja nur einmal machen, weil es nicht erlaubt ist, in einer Reihe mehrmals hintereinander Prioritäten zu beanspruchen.

Auch das ist richtig!


Wenn ich also ein PCT machen will (oder andere Auslandsanmeldungen) mit Priorität auf die Originalanmeldung, dann ist die einzige Möglichkeit neue Erkenntnisse einfließen zu lassen, dieser Zeitpunkt.

Wenn Du innerhalb der ersten 12 Monate mehrere Anmeldungen getätigt hast, kannst Du innerhalb der ersten 12 Monate alle Anmeldungen, wenn die Einheitlichkeit gewahrt bleibt, zu einer einzigen Nachanmeldung zusammen fassen, die sämtliche Prioritäten beinhaltet. Achte aber darauf das Du die 12 Monatsfrist einhältst, also der, der ersten Anmeldung. Auch die aus allen zusammengefassten Erstanmeldungen getätigte Nachanmeldung kann weitere neue Merkmale und/oder neue technische Sachverhalte beinhalten.


Da ich dafür ja aber erst mal den ersten Prüfungsbericht abwarten muss, aber maximal nur 1 Jahr Priorität beanspruchen kann, begrenzt sich der Zeitraum um neue Erkenntnisse einfließen zu lassen etwa auf den 9. bis 11. Monat nach der Originalanmeldung.

Du musst nicht unbedingt auf den Prüfbericht warten, wie oben schon geschrieben habe, kannst Du weitere Anmeldungen durchführen und diese dann innerhalb der ältesten Prioritätszeit/Anmeldung eineNachanmeldung tätigen, in der Du dann sämtliche Anmeldungen zusammen fassen kannst.


Was mache ich aber, wenn ich 2 Monate nach der Originalanmeldung wichtige neue Aspekte herausfinde.
Könnte natürlich die alte Anmeldung zurückziehen, und komplett neu anmelden, aber wenn hinterher rauskommt, dass in der Zwischenzeit irgendetwas neuheitsschädliches veröffentlicht/angemeldet wurde, dann seh ich ziemlich dumm aus.

Deswegen ziehst Du die „alte“ Anmeldung ja auch nicht zurück, sondern machst eine Nachanmeldung wo dann die neuen Aspekte einfließen - achte hier aber darauf das die Einheitlichkeit stimmt und Du nicht Birnen mit Äpfel vertauscht! Allerdings bekommen dann die neuen Aspekte auch eine neue Priorität ;)

Den Rest Deiner Fragen dürften meine Anführungen/Meinungen wohl auch beantworten. Hat halt alles ein wenig mit Strategie zu tun und das man sich genau im klaren ist, wie man was machen will und wie, was genau funktioniert ;)

Inscheniör
17.10.2006, 12:40
Hi,

ich entnehme also Deinen Antworten und §40 PatG, dass folgendes möglich sein müsste:

1. Ich melde ein deutsches Patent an, und beschreibe dort die Erfindung A mit den vorteilhaften Ausführungen B und C, und beanspruche diese auch.

2. Ich finde heraus, dass es sinnvoll ist, weitere Ausgestaltungen zu der gemachen Anmeldung schützen zu lassen. Ich erweitere die originale Anmeldung um Varianten D und E und melde das als neues Patent an, ohen irgendeine Priorität zu beanspruchen.

3. Ich finde heraus, dass das Ziel der originalen Anmeldung auch auf einem anderen Weg erreicht werden kann, der so nicht in den anderen beiden Anmeldungen nicht offenbart war, aber sehr ähnlich ist, und auf dem gleichen Gedankengang basiert. Ich schreibe dazu meine alte Anmeldung nochmal ab und füge hinzu, dass ein weiterer Lösungsweg durch die Verwendung von x und y möglich ist, und melde das als neues Patent ohne Prioritätsanspruch an.

9 Monate nach der Originalanmeldung bekomme ich den vorläufigen Prüfungsbericht, in dem mir mitgeteilt wird, dass kein Patent gewährt werden kann, weil wegen ein paar gefundenen Veröffentlichungen keine ausreichende erfinderische Tätigkeit beschieden werden kann.

Ansonsten hätte es aber gut für die Erteilung ausgesehen, außer dass jemand etwas ähnliches wie A auch schon mal veröffentlicht hatte, aber nichts von den vorteilhaften Ausgestaltungen B und C (z.B. hat er eine nitrierte Aromatenverbindung benutzt, aber kein Toluol, und deshalb auch kein Trinitrotoluol)

Ich setze mich also mit meinem Patentanwalt zusammen, und er meint, wenn wir die zweite Anmeldung hernehmen, dann könnten wir duch die Zusätze D und E darlegen, dass hier doch eine erfinderische Tätigkeit erfolgt ist.
Wir reichen also 11 Monate nach der Originalanmeldung eine PCT-Anmeldung ein und beanspruchen für diese die Priorität von allen oben erwähnten Anmeldungen.

Da das Originalpatent mangels erfinderischem Schritt nicht erteilungsfähig ist, verliere ich den entsprechenden Prioritätstag. Allerdings behalte ich die Priorität des Tages der zweiten Anmeldung, weil diese Erteilungsfähig ist.

Leider hat zwischen meiner zweiten und dritten Anmeldung jemand etwas über die Verwendbarkeit von X zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems veröffentlicht, weshalb das dann neuheitsschädlich für einen Schutz von X ist.

Auch die Verwendung von Y wurde veröffentlicht, allerdings erst nach meiner dritten Anmeldung, so dass ich dafür der erste war, und Y beanspruchen kann.


Am Ende kommt dann wohl raus, dass ich den breiten Anspruch A auf die eingeschränkten Varianten B und C beschränken muss (kann mir nicht mehr alle nitrierten Aromatenverbindungen schützen lassen, sondern nur noch nitrierte Toluole, und speziell da das TNT) weil ja schon eine andere nitrierte Aromatenverbindung Stand der Technik war.

Auch muss ich die Ansprüche mit den Merkmalen D une E verknüpfen, da nur durch diese die erfinderische Tätigkeit gegeben war.

Zusätzlich bekomme ich noch Y geschützt, weil das noch nicht Stand der Technik war als ich es angemeldet habe, und weil es wegen der Ähnlichkeit der Wirkungsweise in Einheit mit der Originalanmeldung zu sehen ist.


Richtig?

;-}

Gruß Roland

Rainer
18.10.2006, 09:52
Hallo Roland,

ich weiss nichts (!) über nitrierte Aromatenverbindung, Toluol und/oder Trinitrotoluol sowie über Ihre Eigenschaften sowie Aufbau. Daher weiss ich auch nicht, wie die ganzen Chemischen Elemente wirken oder wie hoch die Ähnlichkeiten miteinander sind.

Was grundsätzliches:

Die nationale Erstanmeldung bleibt erhalten, bei Nachanmeldungen im Ausland!

Die nationale Erstanmeldung gilt in Deutschland als zurückgenommen, wenn in Deutschland eine Nachanmeldung gemacht wird ( § 40 PatG und § 6 GbmG) die die gleiche Schutzrechtsart ist (Patentanmeldung oder Gebrauchsmusterschutzanmeldung)!

Die nationale Erstanmeldung bzw. „innere Priorität“ gilt nicht als zurückgenommen, wenn die Nachanmeldung eine andere Schutzrechtsart darstellt (vom Patent zum Gebrauchsmuster beispielsweise)

Eine Nachanmeldung im Ausland kann (!) die selbe sein, kann aber auch mit weiteren Merkmalen versehen werden, die dann allerdings eine neue Priorität erhalten!

Gehen die neuen Merkmale/Inhalte nicht (!) über den Inhalt der prioritätsbegründeten Erstanmeldung hinaus, ist eine Prioritätsziehung der Nachanmeldung nicht möglich!

Wenn Du vorhast Nachanmeldungen zu tätigen, musst Du Dir sehr sicher sein, das die neuen Merkmale auch den „Wert“ haben berücksichtigt zu werden. Auch hier gilt die Neuheit sowie die Erfindungshöhe - § 1 PatG sowie § 1 GbmG für die Beurteilung der Patentfähigkeit! Es bleibt nur der Stand der Technik unberücksichtigt, der zwischen Deiner Erstanmeldung und der Nachanmeldung hinzukam!

Bei Nachanmeldungen ist darauf zu achten, die richtigen Prioritäten zu ziehen. Machst Du also eine Nachanmeldung mit neuen Merkmalen, gilt die Priorität Deiner Erstanmeldung bzw. die Offenbarung des technischen Inhalts, nur für die der Erstanmeldung! Die neuen Merkmale erhalten das Datum der Nachanmeldung!

Mit Nachanmeldungen ohne die Ziehung der Priorität der Erstanmeldung und/oder Nachanmeldung, wäre ich sehr (!) vorsichtig! Du könntest damit Deine gesamte „Schutzkaskade“ riskieren die Du Dir mit der Erst- und den Nachanmeldung/en aufgebaut hast und stehst mit Nichts da!

Sorry aber weiter kann ich Dir dazu nicht helfen aber vielleicht weiss ein anderes Boardmitglied weiter ;)

Inscheniör
03.11.2006, 22:47
Hallo Rainer,

nochmal zu der ganzen Prioritätsieherei:

Ich kann doch eine Priorität nicht mehrfach beanspruchen (serienpriorität), oder?

Also wenn ich Anmeldung A mache, und 7 Monate später Anmeldung B, die im Prinzip aus dem Text der Anmeldung A besteht, mit ein paar Erweiterungen, und ich dafür die Priorität von Anmeldung A beanspruche, dann hat der Anteil von Anmeldung B, der dem Inhalt von Anmeldung A gleicht, das Prioritätsdatum von Anmeldung A, der erweiterte Rest die Priorität der Anmeldung B.

Soweit richtig, oder?

Wenn ich jetzt nach weiteren 7 Monaten eine Anmeldung C mache, mit dem Text von A, den Erweiterungen von B und weiteren Erweiterungen C.
Dann kann ich ja auf keinen Fall Priorität der Anmeldung Abeanspruchen, weil die schon 14 Monate her ist.
Ich kann aber Priorität von Anmeldung B beanspruchen, die ist ja erst 7 Monate her. Allerdings kann ich da nur für den Teil Priorität beanspruchen, der bei Anmeldung B erweitert wurde, weil für den Teil aus Anmeldung A kann ich weder direkt Priorität beanspruchen (14 Monate), noch für den Teil aus Anmeldung B, der dem Inhalt der Anmeldung A entspricht, da man ja nur für die erste Offenbarung Priorität beanspruchen kann, und der Teil A in Anmeldung B nicht die erste Offenbarung dieses Teils war.

Soweit auch richtig?

Gruß Roland

Rainer
09.11.2006, 11:57
Hallo Roland,

uppps, ich habe Dein Posting völlig übersehen.

So ähnlich würde ich das sehen. Anmeldung B hat ein neues Anmeldedatum allerdings mit der Priorität von Anmeldung A. Machst Du nun Anmeldung C und nimmst die Priorität von B, dürften daraus eigentlich keine Probleme bestehen. Meiner Meinung nach benötigst Du für Anmeldung C nicht den Text von Anmeldung A. Du solltest aber darauf achten, das Du die Anmeldung A irgendwie zur Beurteilung der Patentfähigkeit in Anmeldung C einbaust. Allerdings dürftest Du bei weiteren Anmeldungen/Erweiterungen Deiner Idee, irgendwann einmal auf den Punkt stoßen, wo die Neuheit fehlt bzw. angezweifelt werden könnte oder die Anmeldungen von einander soweit abweichen das sie verworfen werden könnten PatG § 22.

Vergesse bitte auch nicht, das jede Neuanmeldung auch wieder Geld verschlingt. Mach Dir am besten erst einmal genaue Gedanken darüber, was Du wie anmelden willst. Die prägnante Formulierung von Patentansprüchen hat zentrale Bedeutung, denn nur damit steht und fällt ein Patent! PatG § 14.

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