Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Patentansprüche formulieren. Diskussion darüber.
David1969
23.07.2008, 17:51
Hi Leute, wie gehts wie stehts :streichel:
hab gerade mal die Suchfunktion bemüht und festgestellt, das es noch keine Diskussion/Threads über die Patentansprüche gibt.
Ich krieg da (noch) keine richtige Struktur rein und hoffe das ich hier im Dialog diesbezüglich noch was dazu lernen kann. Ich will also "lernen" wie Patentansprüche sein müssen. von oben bis unten und warum. klassische Fehler usw...
Wer hat mal Lust mit mir ein bissl über Patentansprüche zu fabulieren ?
Am besten fange ich mal mit einer Frage an:
"Der Oberbegriff des Anspruchs I:" - was soll das stehen ?
--> Für was die Erfindung gut ist und wie sie funktioniert ?
:cool:
lolobaer
29.07.2008, 19:26
Das Vorteil oder der Unterschied zu Mitbewerbern sollte so grob wie möglich und so fein wie nötig beschrieben werden.
Hallo,
Ich habe eine Frage zu (meinen) Patentansprüchen, ich habe sie einem Patentanwalt gemailt, der mir folgendes geantwortet hat:
[
in den Patentansprüchen sind Ihnen Fehler unterlaufen. Sie haben teilweise Verfahrensansprüche formuliert. Im Patentrecht trennt man genau zwischen der Schaltung, also wie die Steuerung aufgebaut ist und wie die Steuerung abläuft, also wie das Steuerungsverfahren abläuft. Hier sollten Sie nochmals eine Überarbeitung vornehmen. Also konkrete Schaltung und dann das Verfahren getrennt formulieren.
]
Nur leider antwortet er mir nach einer Rückfrage jetzt nicht mehr (habe schon drei Mails geschrieben). Das ich verfahren und Schaltung zusammen in den Ansprüchen beschrieben habe stimmt schon, nur wie muss es richtig sein, wohin Verfahren, wohin Schaltung? In zwei Unterschiedliche Hauptansprüche?
Eigentlich nur eine kurze Frage, musste aber mal gestellt werden, Danke im voraus.
@David1969,
Der Oberanspruch steht in der Beschreibung und beschreibt das, was in Deinem ersten Anspruch geschützt werden soll. Ferner sieht mal hier: http://www.erfindermarkt.de/forum/showthread.php?t=9240
@lolobaer,
versteh ich jetzt in diesem Zusammenhang nicht.
@Rifff,
Er meint damit die Trennung von Verfahren und Vorrichtung in Deiner Beschreibung. Du hast sicherlich beides zusammen formuliert und das moniert er. Am besten fängst Du so an:
Beschreibung
[0001] Die Erfindung betrifft ein Verfahren ......
[0002] Die Erfindung betrifft weiterhin eine Vorrichtung ......
Also beides getrennt beschreiben ;)
Uppsss...
Ging ja primär um die Ansprüche, kommt davon wenn man schreibt ehe man zumindest den ersten Kaffee getrunken hat.
Also zu den Ansprüchen ;)
Bau die Formulierungen zu den Ansprüchen beispielsweise mal so auf:
Patentansprüche
1. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ....
2. Verfahren nach Anspruch (1, 2), dadurch gekennzeichnet, dass ....
3. Verfahren nach Anspruch (1, 2, 3), dadurch gekennzeichnet, dass ....
4. Verfahren nach Anspruch (1, 2, 3, 4), dadurch gekennzeichnet, dass ....
( 5. Verfahren nach einen der vorhergehenden Ansprüchen, dadurch gekennzeichnet, dass ....)
5. Vorrichtung zum .....
6. Vorrichtung nach Anspruch (5, 6), dadurch gekennzeichnet, dass ....
7. Vorrichtung nach Anspruch (5, 6, 7,), dadurch gekennzeichnet, dass ....
8. Vorrichtung nach Anspruch (5, 6, 7, 8), dadurch gekennzeichnet, dass ....
( 9. Vorrichtung nach einen der vorhergehenden Ansprüchen, dadurch gekennzeichnet, dass ....)
Die in ( ) gesetzte Auflistungszahl kann natürlich je nach Art der Erfindung abweichen!
David1969
31.07.2008, 19:55
Zitat
Der Oberanspruch steht in der Beschreibung und beschreibt das, was in Deinem ersten Anspruch geschützt werden soll.
Hi Leute, hi Rainer...
Soll ich jetzt als Oberanspruch die 5 Seiten der Beschreibung hin machen ??
David1969
31.07.2008, 19:59
Das Wort "Anspruch" ist quasi die Abkürzung von "Patentanspruch" ?!
Nein! Willst Du beispielsweise ein 10 zackiges Zahnrad schützen lassen, wäre der Oberanspruch der Vorrichtung mit dem „10 zackigen Zahnrad“ formuliert.
Beispiel:
Patentansprüche
1. „10 zackigen Zahnrad“ für ein Windbeutel mit lufttdurchlässigen Bohrungen im ersten Drittel des Mittelradiuses der unteren Aufhängung insbesondere für Fahrräder und / oder motorisierte, luftbetriebene Fahrzeuge mit separater Aufhängung, wobei das „10 zackigen Zahnrad“ mit Halterungsrahmen sowie mindestens einem Schraubausschnitt, die jeweils separat gefertigt und nur für die jeweilige Schrauböffnung angebracht werden um die Aerodynamik nicht zu begrenzen.
2. „10 zackigen Zahnrad“ nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ....
3. „10 zackigen Zahnrad“ nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass ....
Alles klar? Die Vorrichtung aber nicht Ernst nehmen, ist nur was dahin geschriebenes ;)
David1969
31.07.2008, 21:44
Was ist dann der Oberanspruch I? Das hier:
1. „10 zackigen Zahnrad“
oder das hier:
1. „10 zackigen Zahnrad“ für ein Windbeutel mit lufttdurchlässigen Bohrungen im ersten Drittel des Mittelradiuses der unteren Aufhängung insbesondere für Fahrräder und / oder motorisierte, luftbetriebene Fahrzeuge mit separater Aufhängung, wobei das „10 zackigen Zahnrad“ mit Halterungsrahmen sowie mindestens einem Schraubausschnitt, die jeweils separat gefertigt und nur für die jeweilige Schrauböffnung angebracht werden um die Aerodynamik nicht zu begrenzen.
------
Da ich noch nie ein Patent angemeldet habe, bin ich da unsicher. Eine klare Struktur bei den Ansprüchen sehe ich immer noch nicht.
Der „Oberanspruch“, man sagt auch „Hauptanspruch“ oder „Erster Patentanspruch“, ist im PatG definiert:
PatV § 9 Abs. 4 Patentansprüche: Patentverordnung (PatV) 2003/05 (Deutschland) (http://transpatent.com/gesetze/patv.html#9) , wobei die anderen Absätze verständnishalber natürlich auch wichtig und interessant sind, da Du auch Ansprüche zweiteilen kannst!
Patente schreibt man nicht aus dem Stegreif oder aus der hohlen Hand! Dazu gehört eine Menge Einarbeitung, Lesen und Üben. Wenn Du etwa 100 Patentschriften gelesen und den Aufbau genaustens studiert hast, ich habe vielleicht 50 oder 60 genauer studiert, kannst Du annähernd eine relativ gute Anmeldung hinlegen und verstehst auch die Struckturen, die sind nämlich sehr logisch aufgebaut! Dann kannst Du anfangen selber eine Patentschrift anzufertigen. Nimm dazu Produkte die es bereits gibt und versuche diese so gut es geht vor Wettbewerbern zu schützen. Kannst ja gerne mal so ein Testpatent hier reinstellen ;)
Diese solltest / musst Du aber dennoch, sobald es dann eine ernstgemeinte Anmeldung werden soll mit der Du auch Geld verdienen willst, zur „Nachprüfung“ einen Patentanwalt vorlegen um auch Rechtssicherheit in diese Schrift zu bekommen ;) Oder weist Du heute schon, was ein Hauptanspruch, ein Nebenanspruch und ein Unteranspruch ist? Ich denke nein, was keine Wertung darstellen soll ;)
Hast Du gerade erst angefangen, rechne mal mit 1-2 Jahre intensiven (!) autodidaktischem Training ehe Du eine sinnvolle Patentschrift hin bekommst ;) Lese dazu auch das
PatG: Patentgesetz ( Deutschland ) (http://transpatent.com/gesetze/patginh.html)
und
PatV: Patentverordnung (PatV) 2003/05 (Deutschland) (http://transpatent.com/gesetze/patv.html)
komplett durch. Ich hoffe ich konnte Dir etwas weiterhelfen.
David1969
31.07.2008, 23:14
das ganze gibt ne provisorische Anmeldung. dh da hab ich ein Jahr zeit nen Käufer zu finden der das ganze mit Priorität richtig macht; die Ansprüche lass ich mal lieber weg und schreibe ne Ausführliche beschreibung. Der Anwalt kann die Ansprüche dann nachreichen.
Ende August schicke ich den Antrag ab, egal wie der Aussieht. ne andere Möglichkeite hab ich nicht weil ich eh kein geld für nen Anwalt habe, und weil die Zeit drängt. :D
---
Ich würde gerne nochmal auf das Beispiel mit den Zahnrädern zurückkommen: Was ist da jetzt der "Oberanspruch" .. nur der eine Satz oder der komplette Absatz ?
Provisorische Patentanmeldung? Seh mal hier rein:
PatG § 34 Abs. 3, Abs. 3 Pkt. 3 Anmeldung einer Erfindung, Anmeldeerfordernisse: Patentgesetz ( Deutschland ) (http://transpatent.com/gesetze/patg.html#34)
Ich wiederhole mich noch einmal. Der Oberanspruch oder Hauptanspruch bzw. was darunter zu verstehen ist, steht in der PatV --> § 9 (4), somit also eher:
1. „10 zackigen Zahnrad“ für ein Windbeutel mit lufttdurchlässigen Bohrungen im ersten Drittel des Mittelradiuses der unteren Aufhängung insbesondere für Fahrräder und / oder motorisierte, luftbetriebene Fahrzeuge mit separater Aufhängung, wobei das „10 zackigen Zahnrad“ mit Halterungsrahmen sowie mindestens einem Schraubausschnitt, die jeweils separat gefertigt und nur für die jeweilige Schrauböffnung angebracht werden um die Aerodynamik nicht zu begrenzen.
Wenn Du die Ansprüche weglassen willst, wovon ich mal abraten würde, weshalb brauchst Du das dann mit dem Oberanspruch? Was machst Du eigentlich wenn Du eingereicht hast und Du ein Schreiben vom Patentamt bekommst, dass Deine Einreichung nicht dem § 34 PatG genügt?
Lese Dir die Links die ich Dir oben gab durch und übereile nichts!
David1969
01.08.2008, 00:20
Danke für die Antwort und Mühe.
Also der Prof. Cohausz hat geschrieben, das man die Ansprüche weglassen kann, und dann muss innerhalb von einem Jahr eine weitere Anmeldung erfolgen mit den Ansprüchen. Diese weitere Anmeldung bezieht sich dann auf die Anmeldung, die ich gerade mache.
Also ich schreibe mal alles runter bis auf die Ansprüche und fertig. Müsste eigentlich klappen, außer Prof. Cohausz info ist falsch... Ende August hab ich noch einen kostenlosen termin bei einem IHK-Patentanwalt; dem werde ich nochmal ein paar Fragen stellen
----
Wie man Ansprüche formuliert interessiert mich natürlich trotzdem; als alter Tüftler :D Also das mit dem Patent ist relativ locker, weil die erfindung schon "fertig" ist und sofort "auf dem Markt" ist, wenn das Patentamt den Antrag bestätigt. Dh ich habe einen zimlichen Entwicklervorsprung. Wenn das Patent in die Hose geht, dann hab ich a) das Produkt am Markt, und gleichzeitig kanns keiner mehr zum Patent anmelden, weil nicht mehr neu ist.
So stell ich mir das vor :drink:
Danke und schön das der thread doch noch angesprungen ist
Hast Du den Stand der Technik sorgfältig recherchiert?
Bist Du Dir sicher, dass die von Dir genannte Quelle davon spricht (schreibt), keine (!) Patentansprüche in die provisorische Patentanmeldung einzubauen? Wenn ja, wieso bzw. wo steht das?
Solltest Du eine korrekte Anmeldung abgegeben haben, besteht ab Anmeldetag schon Schutz auf diese Innovation! Du musst also nicht erst warten bis die Innovation patentiert wurde um auf den Markt zu gehen ;)
David1969
01.08.2008, 01:13
1) Japp , das mit dem recherchiere ist klar und abgehakt. Meine Erfindung gibts nicht.
------
2) Der Prof. Cohauz hat das in einem Script geschrieben, welches sich kritisch mit provisorischen Anmeldungen befasst. Links hab ich gerade nicht. ich glaube der Link ist von dir ?! Hier mal ein Satz von ihm:
Es wird behauptet, ein Laie habe nicht die Erfahrung ausreichend breite Patentansprüche zu formulieren. Dies ist an sich richtig, aber nicht notwendig. Ein eine provisorische Patentanmeldung ausarbeitender Erfinder braucht keine breiten Ansprüche zu formulieren, da dies in der zweiten Anmeldung nachgeholt werden kann. Der Erfinder kann in der ersten Anmeldung die Ansprüche sogar völlig weglassen
------
3) Ja, so meinte ich es: Wenn das Patentamt den Antragseingang bestätigt hat, dann kann man die Erfindung öffentlich machen..
David1969
01.08.2008, 01:19
Doch hier der Link:
Cohausz Dawidowicz Hannig & Partner - Die provisorische Patentanmeldung (http://www.copat.de/mn_pat_prov_erl.htm)
Bissl weiter unten: Argumente gegen die provisorische Patentanmeldung
Der Erfinder kann in der ersten Anmeldung die Ansprüche sogar völlig weglassen, da eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung Ansprüche nicht enthalten muß. Vielmehr können diese später nachgeholt werden.
Ich kannte von der von Dir genannten Quelle nur die PDF Datei, da stand das nicht so explizit drinne, deshalb meine Frage ;) Natürlich ist es möglich die Anmeldung auch komplett ohne Ansprüche abzugeben, nur warne ich gerne davor, weil man sich anhand der Beschreibung auch einengen kann, denn die spätere zweite Anmeldung, die ja innerhalb der Prioritätszeit von 12 Monaten ab Anmeldetag eingereicht werden muss und die Erste Anmeldung ersetzen wird, hat dann ja die Patentansprüche drinne.
Ansprüche können nur soweit formuliert werden, wie die Beschreibung der ersten Anmeldung es erlauben bzw. es kann nur so und das verfasst / formuliert / geschützt werden, was in der ersten Anmeldung offenbart wurde. Einem Patentanwalt dürfte das nicht schwer fallen nach der ersten Anmeldung die Ansprüche nach der ersten Beschreibung so zu formulieren, keine neuen Erkenntnisse darin einfließen zu lassen oder sie zu erweitern, nur ob es dann auch reicht die gesamte Innovation so abzusichern wie es von dem Erfinder gedacht wurde, liegt dann in der Beschreibungskunst des „provisorischen Patentanmelders“ ;)
Da Du ja in nächster Zeit einen Termin mit einem Patentanwwalt hast, würde ich vorschlagen, dass Du ihm die ganze Idee genaustens schilderst und Ihn fragst, ob ein Patentanwalt mit Deiner / dieser Beschreibung der Idee, auch wasserdicht die Ansprüche formulieren kann. Fragen kostet ja nix ;)
Wegen der Recherche; ich meinte damit nicht nur ob es sie schon gibt oder nicht, vielleicht haben aber andere auf die benutzten Technologien noch gültige Schutzrechte, dann darfst Du sie natürlich nicht ohne zu Fragen in Kombination mit Deiner Idee bringen bzw. einfach kommerziell nutzen oder herstellen!
David1969
01.08.2008, 19:21
alles cool. :cool:
Was mich mal interessiert: Wenn ich die Anmeldung ohne Ansprüche abgebe.. was sagt das Patentamt dann? Schreiben die "Sie haben jetzt ein Jahr Zeit .." oder wie ? hat schon mal jemand ne provisorishe Anmeldung gemacht ?
Naja, ich werde es sehen
Vermutlich wirst Du eine Art Mängelschreiben bekommen, mit der Aufforderung die Ansprüche während der Prioritätszeit nachzureichen oder Deine Anmeldung gilt als nicht eingereicht bzw. als zurückgezogen. Aber selbst wenn da was anderes kommen sollte, beispielsweise eine Ablehnung wegen Mängel in der Einreichung, hast Du immernoch die Prioritätszeit der Ablehnung auf die Du Dich bei der zweiten Anmeldung dann beziehen kannst ;)
David1969
01.08.2008, 23:24
Na, dann is doch alles in Butter .. ;)
nkerscher
21.08.2008, 16:01
Hallo,
man muss bei der Patentanmeldung unterscheiden, ob man eine gültige Anmeldung (also ohne Mängel ) haben möchte oder einen Anmeldetag.
Hat man eine gültige Anmeldung (also alle Anmeldeerfordernisse nach § 34 erfüllt), so kann diese Anmeldung auch, soweit die zugrunde liegende Erfindung neu und erfinderisch ist, auch als Patent erteilt werden.
Möchte man, wie es bei der provisorischen Anmeldung üblich ist, nur den Anmeldetag, so muss die Anmeldung nur die Erfordernisse nach § 35 PatG erfüllen. Dies der Name des Anmelders, ein Antrag auf Erteilung eines Patents und eine Beschreibung der Erfindung. Man benötigt also keine Ansprüche. der Anmeldetag reicht also aus, um eine Priorität für eine spätere Anmeldung zu gewähren.
Dies gilt jedoch nur bei deutschen Anmeldungen, ansonsten benötigt man innerhalb von 3 monaten noch eine Übersetzung.
Hat man einen Anmeldetag, so kann das Patentamt die für eine Anmeldung fehlenden Erfordernisse rügen und man kann die Mängel beseitigen.
Gruss
Nicolas Kerscher
Powered by vBulletin® Version 4.1.8 Copyright ©2012 Adduco Digital e.K. und vBulletin Solutions, Inc. Alle Rechte vorbehalten.