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Thomas Moos
01.02.2005, 17:35
Hallo liebe Mitleser,


anbei eine weitere Erfindung für die noch weltweit Lizenznehmer gesucht werden. Schutzrechte wurden entsprechend angemeldet, und ein großer Markt wartet auf die Erschließung.

Die Z-Box

Bei dem Produkt handelt es sich um eine kofferähnliche Abdeckung für Z-Antriebe. Das Produkt besteht aus 2 Außenschalen und 2 Innenschalen. Die äußeren Schalen sind von der Größe her universal einsetzbar da sie für die größten Antriebe, die es zur Zeit auf dem Markt gibt, ausgelegt sind.

Die Außenschalen sind aus tiefgezogenem ABS-Material konturgerecht ausgebildet. Die beiden Halbschalen werden im unteren Bereich mittels eines Kunststoff - Edelstahlscharniers miteinander verbunden. Im oberen Bereich werden 2 - 3 sogenannte „Kofferschlösser„ angebracht, so dass die Z-BOX mit einem Schlüssels verschließbar ist.

Innerhalb dieser Außenschalen werden 6 geschäumte Formteile eingeführt. Die Formteile entsprechen den Konturen der unterschiedlichen Antriebe und sind je nach Bedarf austauschbar. Durch das speziell entwickelte Schaummaterial ist es gewährleistet dass die Formteile stabil bleiben über einen langen Zeitraum und somit kein nachlassen der Spannung (wackeln) auftritt. Die Formteile sind Öl, Säure, Meerwasser etc. resistant.

Die Innenschalen werden für den jeden Antriebs Typ ( MerCruiser, Volvo, OMC, etc.) passgenau eingearbeitet. Die Z-BOX ist freitragend!

Die Masse der Z-BOX sind: ca. 125 cm lang, 75 cm hoch und 55 cm breit. Das Gewicht wird im fertigen Zustand bei etwa 8-9 kg liegen.

http://www.einfach-genial.de/Z-Box/Z-Box.jpg

VORTEIL 1: es ist Usus, dass die Bootsbesitzer um die Antriebe Plastiktüten oder plastifizierte Säcke o.ä. anbringen. Erforderlich macht dies die Forderung der Polizei, §32 StVO, dass die Antriebe WIRKSAM geschützt sind, um nicht eventuell zum Beispiel Fußgänger oder Radfahrer zu gefährden. Dies kann mit den heute am Markt befindlichen Mitteln nicht erreicht werden. Z-BOX schützt, im Gegensatz zu einer Plastiktüte, in vorbildlicher Weise.

VORTEIL 2: Die Verschließbarkeit der Z-BOX. Die Propeller sind inzwischen so teuer geworden, dass der Bootsbesitzer noch einen zusätzlichen Schutz benötigt. Der Wert der Propeller (NIRO) liegt zur Zeit bei Euro 600. -- bis Euro 1.500. -. Mit dem Einsatz der Z-BOX ist für den eventuellen Dieb nicht mehr interessant, an einem Autobahnparkplatz schnell, den/die Propeller abzumontieren. Außerdem ist dies in so einem Fall EINBRUCHSDIEBSTAHL, welcher durch die Versicherung gedeckt ist. Ebenso ist der ganze Antrieb vor Diebstahl geschützt.

VORTEIL 3: Durch die spezielle Art der Fixierung der Z-BOX an dem Boot wird die Box so befestigt, dass sie immer in 90° Winkel zum Bootskörper verbleibt. Somit ist gewährleistet, dass keine Schwingungen auftreten können, im Falle von Aufschaukeln des Trailers.

VORTEIL 4: Beim Rangieren mit dem Trailer, im Falle der Rückwärtsfahrt und des
Anstoßes an ein Hindernis, wird zuerst die Z-BOX ( Wert ca. Euro 370.-) beschädigt und nicht der teuere Antrieb des Bootes ( Wert ca. Euro 4.000.-).

VORTEIL 5: Die Bootsbesitzer, die entweder nicht in der Lage sind, ihr Boot in einer Halle überwintern zu lassen oder aber kein Platz in beheizten Hallen bekommen, müssen Ihre Boote im Winter im Freien lagern. Mit der Z-BOX müssen diese Bootsbesitzer nicht befürchten, dass Ihr Antrieb Schaden erleidet (Flugschnee, Eis). Der Antrieb kann montiert bleiben.

VORTEIL 6: Die Händler bzw. Hersteller der Boote und / oder der Motoren sind bisher nicht in der Lage, an den Booten oder Antrieben, besondere Werbung anzubringen. Die Bootsbesitzer fahren bis zu 2000 km fahren um an deren Urlaubsort zu kommen. Die Z-BOX gibt den Händlern eine sehr große Werbefläche, die enorme Werbewirksamkeit erreichen kann.

VORTEIL 7: Durch die Herstellungsart der Z-BOX sind wir in der Lage die Z-BOX als Unterwasserschutz der Antriebe für „Wasserlieger„ zu verwenden. Also entsteht an den Antrieben keine Algenbildung oder Muschelbewuchs mehr. Der Bootsbesitzer muss nicht mehr die Antreibe vor der Fahrt mühsam reinigen und er beschädigt die Antriebe nicht, (Gefahr von galvanischen Strömen), ansonsten wäre es erforderlich die Antriebe alle 2 Jahre mit einem Anstrich neu zu schützen.

§ 32 VERKEHRSHINDERNISSE

(1)
Es ist verboten die Strasse zu beschmutzen1) oder zu benetzen2) oder Gegenstände3) auf Strasse zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann4).Der für solche verkehrwidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen5) und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen6). Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen7)

(2)
Sensen, Mähdrescher oder ähnlich gefährliche Geräte 8) sind WIRKSAM zu verkleiden.

Erläuterung:
8) z.B. Schiffsschrauben an Booten, die auf Fahrzeugen transportiert werden. Hierzu auch § 22 Abs. 4 zu beachten

Wenn Sie Interesse an einer Lizenz haben, fordern Sie einfach weitere Informationen an.

Mit freundlichen Erfindergrüßen,


Thomas Moos

PS. Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.

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